RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2011 Geschäftszahl2009/01/0023 RechtssatzDer Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (Hinweis RV 1283 BlgNR
- GP, S. 10, sowie das E vom
- November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die Bestimmung wurde - offenkundig durch ein Redaktionsversehen - nicht an die im Zuge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erfolgte Neufassung des Abs. 1 angepasst. Der Verweis auf "Abs. 1 Z. 2" ist insofern verfehlt, als Minderjährige bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z. 2 StbG - dh. allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht - ohnedies unmittelbar nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft haben (Hinweis RV 1189 BlgNR
- GP, S. 9). Der Verweis auf die Ziffer "3" geht überhaupt ins Leere. Diese Verweise sind daher ohne Bedeutung (im Ergebnis ebenso Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht,
- Auflage
(2006)S. 180). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein (vgl. Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, aaO). Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
- November 2000).Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (Hinweis Regierungsvorlage 1283 BlgNR
- GP, S. 10, sowie das E vom
- November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die Bestimmung wurde - offenkundig durch ein Redaktionsversehen - nicht an die im Zuge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erfolgte Neufassung des Absatz eins, angepasst. Der Verweis auf "Abs. 1 Ziffer 2, ist insofern verfehlt, als Minderjährige bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG - dh. allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht - ohnedies unmittelbar nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft haben (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR
- GP, S. 9). Der Verweis auf die Ziffer "3" geht überhaupt ins Leere. Diese Verweise sind daher ohne Bedeutung (im Ergebnis ebenso Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht,
- Auflage
(2006)S. 180). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein vergleiche Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, aaO). Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. November 2000).