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{'item': '2009/01/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2011 Geschäftszahl2009/01/0023 RechtssatzWie aus den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 2 StbG (Hinweis RV 1283 BlgNR

  1. GP, S. 10) deutlich wird, sind bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auch Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, die sich aus der Nichtannahme der (fremden) Staatsangehörigkeit ergeben (Hinweis E
  2. November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die mangelnde Möglichkeit, das Wahlrecht in den USA ausüben zu können, bewirkt keinerlei Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin. Dem Hinweis der Beibehaltungswerberin, die amerikanische Staatsbürgerschaft würde ihr "helfen", ihre "Pensionsvorsorge sicherstellen" zu können, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Pensionsvorsorge in den USA im Falle der Nichtannahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich wäre bzw. allenfalls künftige - staatliche oder private - Pensionsleistungen beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wären. Es sind somit unter diesem Aspekt keine - hinreichend konkreten - Anhaltspunkte für eine extreme Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens der Beibehaltungswerberin zu erblicken. Weiters Ausführungen, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG im Falle der Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen kann, zumal die Beibehaltungswerberin nach den Feststellungen der Staatsbürgerschaftsbehörde über einen Nebenwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde verfügt und insofern ein maßgeblicher Anhaltspunkt für häufigere bzw. längere Aufenthalte der Beibehaltungswerberin in Österreich vorliegt, die - legt man das Vorbringen der Beibehaltungswerberin zu Grunde - deren Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht in die bzw. in den USA allenfalls erheblich beeinträchtigen könnten. [Hier: Vorbringen der Beibehaltungswerberin, wonach ein längerer Aufenthalt außerhalb der USA den Verlust der "Green Card (permanent residency)" zur Folge habe.]Wie aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 28, Absatz 2, StbG (Hinweis Regierungsvorlage 1283 BlgNR
  3. GP, S. 10) deutlich wird, sind bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auch Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, die sich aus der Nichtannahme der (fremden) Staatsangehörigkeit ergeben (Hinweis E
  4. November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die mangelnde Möglichkeit, das Wahlrecht in den USA ausüben zu können, bewirkt keinerlei Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin. Dem Hinweis der Beibehaltungswerberin, die amerikanische Staatsbürgerschaft würde ihr "helfen", ihre "Pensionsvorsorge sicherstellen" zu können, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Pensionsvorsorge in den USA im Falle der Nichtannahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich wäre bzw. allenfalls künftige - staatliche oder private - Pensionsleistungen beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wären. Es sind somit unter diesem Aspekt keine - hinreichend konkreten - Anhaltspunkte für eine extreme Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens der Beibehaltungswerberin zu erblicken. Weiters Ausführungen, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG im Falle der Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen kann, zumal die Beibehaltungswerberin nach den Feststellungen der Staatsbürgerschaftsbehörde über einen Nebenwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde verfügt und insofern ein maßgeblicher Anhaltspunkt für häufigere bzw. längere Aufenthalte der Beibehaltungswerberin in Österreich vorliegt, die - legt man das Vorbringen der Beibehaltungswerberin zu Grunde - deren Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht in die bzw. in den USA allenfalls erheblich beeinträchtigen könnten. [Hier: Vorbringen der Beibehaltungswerberin, wonach ein längerer Aufenthalt außerhalb der USA den Verlust der "Green Card (permanent residency)" zur Folge habe.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.