RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2010 Geschäftszahl2009/02/0348 Rechtssatz§ 2 Abs. 5 ASchG 1994 enthält eine Definition des Arbeitsmittels, wonach Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen sind, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Es ist § 14 ArbeitsmittelV 2000 keine Einschränkung der Anwendung auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel dieser Bestimmung zu entnehmen. Es kann nämlich nicht angehen, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Schutz erfahren, wenn sie nicht im Produktions-, sondern im Probebetrieb oder in der Entwicklung tätig sind. (Hier: Ein neuer Antrieb und eine neue Steuerung der Abkantpresse wurden erprobt. Weshalb ein solcher Vorgang nicht dem Begriff des Erprobens eines Arbeitsmittels im § 14 ArbeitsmittelV 2000 unterstellt werden könnte, ist nicht zu sehen. Die Abkantpresse ist ein Arbeitsmittel, das - wie eben auch in einer Arbeitsstätte aufgestellte Arbeitsmittel - für die spätere Verwendung erprobt wurde. Bei der Maschine hat ein Laser gefehlt, die Steuerung war noch nicht ganz in Ordnung war und es bestand kein Schutz gegen das falsche Einführen des Bleches. Fehlen aber solche Schutzmaßnahmen, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen war, festzulegen, iSd § 5 ASchG 1994 zu dokumentieren und durchzuführen.)Paragraph 2, Absatz 5, ASchG 1994 enthält eine Definition des Arbeitsmittels, wonach Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen sind, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Es ist Paragraph 14, ArbeitsmittelV 2000 keine Einschränkung der Anwendung auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel dieser Bestimmung zu entnehmen. Es kann nämlich nicht angehen, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Schutz erfahren, wenn sie nicht im Produktions-, sondern im Probebetrieb oder in der Entwicklung tätig sind. (Hier: Ein neuer Antrieb und eine neue Steuerung der Abkantpresse wurden erprobt. Weshalb ein solcher Vorgang nicht dem Begriff des Erprobens eines Arbeitsmittels im Paragraph 14, ArbeitsmittelV 2000 unterstellt werden könnte, ist nicht zu sehen. Die Abkantpresse ist ein Arbeitsmittel, das - wie eben auch in einer Arbeitsstätte aufgestellte Arbeitsmittel - für die spätere Verwendung erprobt wurde. Bei der Maschine hat ein Laser gefehlt, die Steuerung war noch nicht ganz in Ordnung war und es bestand kein Schutz gegen das falsche Einführen des Bleches. Fehlen aber solche Schutzmaßnahmen, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen war, festzulegen, iSd Paragraph 5, ASchG 1994 zu dokumentieren und durchzuführen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.