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{'item': '2009/03/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2009/03/0001 RechtssatzMit dem TKG 2003 wurde - in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein System der sektorspezifischen Wettbewerbsregulierung für die Märkte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen, nach dem es Aufgabe der Regulierungsbehörde ist, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte festzulegen, wobei sie gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 auf "die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" Bedacht zu nehmen und somit - im Sinne des Art 15 Abs 3 der Rahmenrichtlinie - die Märkteempfehlungen sowie die Marktanalyse-Leitlinien der Europäischen Kommission weitestgehend zu berücksichtigen hat. Bei der Festlegung von Märkten, die nicht im Anhang zur Märkteempfehlung 2007 aufgeführt sind, sollten die Regulierungsbehörden gemäß Punkt 2. der Märkteempfehlung 2007 sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: "

  1. a)Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.
  2. b)Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.
  3. c)Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken." Soweit Leistungen keinem nach diesen Grundsätzen definierten Markt zugehören oder einen gesonderten, von der Regulierungsbehörde nicht als relevant festgelegten Markt bilden, unterliegen sie nicht den sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem TKG 2003.Mit dem TKG 2003 wurde - in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein System der sektorspezifischen Wettbewerbsregulierung für die Märkte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen, nach dem es Aufgabe der Regulierungsbehörde ist, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte festzulegen, wobei sie gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 auf "die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" Bedacht zu nehmen und somit - im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, der Rahmenrichtlinie - die Märkteempfehlungen sowie die Marktanalyse-Leitlinien der Europäischen Kommission weitestgehend zu berücksichtigen hat. Bei der Festlegung von Märkten, die nicht im Anhang zur Märkteempfehlung 2007 aufgeführt sind, sollten die Regulierungsbehörden gemäß Punkt 2. der Märkteempfehlung 2007 sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: "
  4. a)Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.
  5. b)Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.
  6. c)Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken." Soweit Leistungen keinem nach diesen Grundsätzen definierten Markt zugehören oder einen gesonderten, von der Regulierungsbehörde nicht als relevant festgelegten Markt bilden, unterliegen sie nicht den sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem TKG 2003. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.