RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2009 GeschäftszahlAW 2009/03/0013 RechtssatzNichtstattgebung - Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Genehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem MinroG, Genehmigung nach dem UVP-G - Die Errichtung des Brenner Basistunnels, für die mit dem angefochtenen Bescheid die Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung und Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt wurde, stellt ein vorrangiges Vorhaben im europäischen Interesse im Sinne der Entscheidung Nr 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes dar, mit dem vor 2010 begonnen werden soll (Art 19 und 19a in Verbindung mit Anhang III Z 1 der Entscheidung Nr 1692/96/EG in der Fassung der Entscheidung Nr 884/2004/EG). Das Bauvorhaben ist ein wesentlicher Teil des vorrangigen Vorhabens Nr. 1, der Eisenbahnachse Berlin - Verona/Mailand - Bologna - Neapel - Messina - Palermo. Für das Bauvorhaben wird auch eine substantielle Mitfinanzierung durch Gemeinschaftszuschüsse nach der Verordnung (EG) Nr 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze im Rahmen des aktuellen Mehrjahresprogramms angesprochen. Vor dem Hintergrund der damit dokumentierten zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des gegenständlichen Eisenbahnbauvorhabens, das nach dem angefochtenen Bescheid insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen soll, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Äußerung die Auffassung vertritt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl zu einem Eisenbahnbauvorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr 1692/96/EG auch den hg Beschluss vom
- April 2005, Zl AW 2005/03/0002).Nichtstattgebung - Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Genehmigung, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem MinroG, Genehmigung nach dem UVP-G - Die Errichtung des Brenner Basistunnels, für die mit dem angefochtenen Bescheid die Trassengenehmigung, eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung und Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt wurde, stellt ein vorrangiges Vorhaben im europäischen Interesse im Sinne der Entscheidung Nr 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes dar, mit dem vor 2010 begonnen werden soll (Artikel 19 und 19 a in Verbindung mit Anhang römisch drei Ziffer eins, der Entscheidung Nr 1692/96/EG in der Fassung der Entscheidung Nr 884/2004/EG). Das Bauvorhaben ist ein wesentlicher Teil des vorrangigen Vorhabens Nr. 1, der Eisenbahnachse Berlin - Verona/Mailand - Bologna - Neapel - Messina - Palermo. Für das Bauvorhaben wird auch eine substantielle Mitfinanzierung durch Gemeinschaftszuschüsse nach der Verordnung (EG) Nr 680 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze im Rahmen des aktuellen Mehrjahresprogramms angesprochen. Vor dem Hintergrund der damit dokumentierten zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des gegenständlichen Eisenbahnbauvorhabens, das nach dem angefochtenen Bescheid insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen soll, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Äußerung die Auffassung vertritt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen vergleiche zu einem Eisenbahnbauvorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr 1692/96/EG auch den hg Beschluss vom
- April 2005, Zl AW 2005/03/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2010:AW2009030013.A02