RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.2010 Geschäftszahl2009/03/0021 RechtssatzDer Telekom-Control-Kommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Entgelt, das in der Art einer Vertragsstrafe verrechnet wird, wenn der Teilnehmer eine Portierung der Rufnummer(
- n)durchführt und die Telekom Austria AG aus diesem Anlass eine außerordentliche (Teil-) Kündigung vornimmt, als im Zusammenhang mit der Nummernübertragung stehendes Entgelt beurteilt und am Maßstab des § 23 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 geprüft hat. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Entgelt nicht in jedem Fall der Rufnummernübertragung verlangt wird oder eine Verrechnung dieses Entgelts auch in anderen Fällen außerordentlicher Kündigung in Betracht kommt, etwa wenn der Teilnehmervertrag wegen Insolvenz oder Tod des Teilnehmers vorzeitig aufgelöst wird. Schon die der Telekom Austria AG für den Fall der Portierung eingeräumte Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, die zur Verpflichtung des Teilnehmers führt, ein "Deinstallationsentgelt" zu entrichten, welches bei Fortsetzung des Vertrages (ohne außerordentliche Kündigung) nicht angefallen wäre, stellt den Zusammenhang des in diesem Fall verlangten Deinstallationsentgelts mit der Dienstleistung der Nummernübertragung her. Die Behörde hat das im Fall eines Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer von der Telekom Austria AG verlangte "Deinstallationsentgelt" daher zutreffend als Entgelt für die Übertragung der Nummer im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 beurteilt.Der Telekom-Control-Kommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Entgelt, das in der Art einer Vertragsstrafe verrechnet wird, wenn der Teilnehmer eine Portierung der Rufnummer(
- n)durchführt und die Telekom Austria AG aus diesem Anlass eine außerordentliche (Teil-) Kündigung vornimmt, als im Zusammenhang mit der Nummernübertragung stehendes Entgelt beurteilt und am Maßstab des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 geprüft hat. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Entgelt nicht in jedem Fall der Rufnummernübertragung verlangt wird oder eine Verrechnung dieses Entgelts auch in anderen Fällen außerordentlicher Kündigung in Betracht kommt, etwa wenn der Teilnehmervertrag wegen Insolvenz oder Tod des Teilnehmers vorzeitig aufgelöst wird. Schon die der Telekom Austria AG für den Fall der Portierung eingeräumte Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, die zur Verpflichtung des Teilnehmers führt, ein "Deinstallationsentgelt" zu entrichten, welches bei Fortsetzung des Vertrages (ohne außerordentliche Kündigung) nicht angefallen wäre, stellt den Zusammenhang des in diesem Fall verlangten Deinstallationsentgelts mit der Dienstleistung der Nummernübertragung her. Die Behörde hat das im Fall eines Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer von der Telekom Austria AG verlangte "Deinstallationsentgelt" daher zutreffend als Entgelt für die Übertragung der Nummer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 beurteilt.