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{'item': '2009/03/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2012 Geschäftszahl2009/03/0081 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 5 StammrechtssatzBei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

  1. a)Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder.
  2. b)Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).
  3. b)Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).
  4. c)Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.
  5. c)Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.
  6. d)Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in § 4 Abs. 1 zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.
  7. d)Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.