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{'item': '2009/03/0180'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2012 Geschäftszahl2009/03/0180 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des PrivatradioG 2001 entspricht die Regelung des § 19 PrivatradioG 2001 dem § 7 des seinerzeitigen Regionalradiogesetzes - RRG, BGBl Nr 506/1993 (vgl RV 401 BlgNR 21.GP, Erläuterungen "Zu §§ 18 bis 22"); die in § 7 Abs 5 lit a und Abs 5 lit d RRG 1993 normierten Bestimmungen entsprechen den Regelungen in § 19 Abs 5 lit a und Abs 5 lit e PrivatradioG

  1. Aus den Gesetzesmaterialien zum RRG 1993 ergibt sich, dass die Bestimmungen des § 7 Abs 5 lit a und Abs 5 lit d in der Regierungsvorlage zum RRG 1993 (RV 1134 BlgNR 18.GP) noch nicht enthalten waren und dass das RRG in seiner dann erlassenen Form auf Änderungen bei den Ausschussberatungen beruht (vgl AB 1149 BlgNR 18.GP). Allerdings wurde zu § 7 RRG 1993 schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass sich diese Norm "am europäischen Standard" und damit insbesondere an der Fernsehrichtlinie orientiert. Bezüglich § 7 Abs 5 lit a und lit e RRG 1993 folgte der Gesetzgeber diesbezüglich den Regelungen, die in der Fernsehrichtlinie getroffen (und für den Bereich des Fernsehens damals im Rundfunkgesetz mit der im selben Stück des Bundesgesetzblattes wie das RRG 1993 kundgemachten Rundfunkgesetz-Novelle 1993, BGBl Nr 505, umgesetzt) wurden. Zu den einschlägigen wortgleichen Regelungen im Rundfunkgesetz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen, dass die Anpassung an die Fernsehrichtlinie damals auf Grund der Teilnahme Österreichs am EWR-Abkommen vorgenommen wurde und davon in erster Linie die Bestimmungen über die Werbung und die finanziell unterstützten (gesponserten) Sendungen, die in der Terminologie des Rundfunkgesetzes "Patronanzsendungen" heißen, betroffen waren (Hinweis RV 1082 BlgNR 18.GP, S 5f, 10; dementsprechend finden sich in § 5g leg cit Regelungen über Patronanzsendungen im Fernsehen).Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des PrivatradioG 2001 entspricht die Regelung des Paragraph 19, PrivatradioG 2001 dem Paragraph 7, des seinerzeitigen Regionalradiogesetzes - RRG, Bundesgesetzblatt Nr 506 aus 1993, vergleiche Regierungsvorlage 401 BlgNR 21.GP, Erläuterungen "Zu Paragraphen 18 bis 22); die in Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und Absatz 5, Litera d, RRG 1993 normierten Bestimmungen entsprechen den Regelungen in Paragraph 19, Absatz 5, Litera a und Absatz 5, Litera e, PrivatradioG
  2. Aus den Gesetzesmaterialien zum RRG 1993 ergibt sich, dass die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und Absatz 5, Litera d, in der Regierungsvorlage zum RRG 1993 Regierungsvorlage 1134 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode noch nicht enthalten waren und dass das RRG in seiner dann erlassenen Form auf Änderungen bei den Ausschussberatungen beruht vergleiche Ausschussbericht 1149 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode Allerdings wurde zu Paragraph 7, RRG 1993 schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass sich diese Norm "am europäischen Standard" und damit insbesondere an der Fernsehrichtlinie orientiert. Bezüglich Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und Litera e, RRG 1993 folgte der Gesetzgeber diesbezüglich den Regelungen, die in der Fernsehrichtlinie getroffen (und für den Bereich des Fernsehens damals im Rundfunkgesetz mit der im selben Stück des Bundesgesetzblattes wie das RRG 1993 kundgemachten Rundfunkgesetz-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 505, umgesetzt) wurden. Zu den einschlägigen wortgleichen Regelungen im Rundfunkgesetz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen, dass die Anpassung an die Fernsehrichtlinie damals auf Grund der Teilnahme Österreichs am EWR-Abkommen vorgenommen wurde und davon in erster Linie die Bestimmungen über die Werbung und die finanziell unterstützten (gesponserten) Sendungen, die in der Terminologie des Rundfunkgesetzes "Patronanzsendungen" heißen, betroffen waren (Hinweis Regierungsvorlage 1082 BlgNR 18.GP, S 5f, 10; dementsprechend finden sich in Paragraph 5 g, leg cit Regelungen über Patronanzsendungen im Fernsehen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.