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{'item': 'AW 2009/04/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2009 GeschäftszahlAW 2009/04/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde auf 24.00 Uhr - Nach den Feststellungen im angefB ist es zu insgesamt sieben Vorfällen (Schlägereien, Körperverletzungen) und danach noch zu zumindest zehn weiteren Vorfällen (Schlägereien, Körperverletzungen, Bedrohung von Beamten, Sachbeschädigungen) jeweils nach 24.00 Uhr durch zumeist stark betrunkene Personen gekommen. Diese Vorfälle stehen im Bezug zum Lokal des Bf. Zusätzlich ist es zu weiteren Vorfällen (Alkoholausschank an Jugendliche, Raufhandel, Sachbeschädigungen, Suchtmittelkonsum, Weitergabe von Suchtgift) in der Zeit nach 24.00 Uhr gekommen, die alle einen Bezug zum Lokal des Bf haben. Der Bf begründet seinen Antrag damit, dass sich die Sicherheitssituation im Jahr 2008 wesentlich verbessert habe. Die Vorverlegung der Sperrstunde von 4.00 Uhr auf 24.00 Uhr sei für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Gäste würden in andere Lokale abwandern und das Lokal auch vor 24.00 Uhr nicht aufsuchen, weil sie dann nur sehr kurz verweilen könnten. Dies treffe auch für die Wochentage zu, weil es in der Nähe des Standortes viele Schichtarbeiter gebe, die auch unter der Woche länger als bis 24.00 Uhr im Lokal bleiben wollten. Die belBeh und die MP verweisen in ihren Stellungnahmen auf das große öffentliche Interesse an der Umsetzung des angefB auf Grund der aktenkundigen Vorfälle. Da auf Grund der festgestellten im Zusammenhang mit dem Betrieb nach 24.00 Uhr stehenden Straftaten (auch im Jahr 2008) erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung von 24.00 bis 4.00 Uhr bestehen, macht der Bf mit dem dargestellten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG geltend.Nach den Feststellungen im angefB ist es zu insgesamt sieben Vorfällen (Schlägereien, Körperverletzungen) und danach noch zu zumindest zehn weiteren Vorfällen (Schlägereien, Körperverletzungen, Bedrohung von Beamten, Sachbeschädigungen) jeweils nach 24.00 Uhr durch zumeist stark betrunkene Personen gekommen. Diese Vorfälle stehen im Bezug zum Lokal des Bf. Zusätzlich ist es zu weiteren Vorfällen (Alkoholausschank an Jugendliche, Raufhandel, Sachbeschädigungen, Suchtmittelkonsum, Weitergabe von Suchtgift) in der Zeit nach 24.00 Uhr gekommen, die alle einen Bezug zum Lokal des Bf haben. Der Bf begründet seinen Antrag damit, dass sich die Sicherheitssituation im Jahr 2008 wesentlich verbessert habe. Die Vorverlegung der Sperrstunde von 4.00 Uhr auf 24.00 Uhr sei für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Gäste würden in andere Lokale abwandern und das Lokal auch vor 24.00 Uhr nicht aufsuchen, weil sie dann nur sehr kurz verweilen könnten. Dies treffe auch für die Wochentage zu, weil es in der Nähe des Standortes viele Schichtarbeiter gebe, die auch unter der Woche länger als bis 24.00 Uhr im Lokal bleiben wollten. Die belBeh und die MP verweisen in ihren Stellungnahmen auf das große öffentliche Interesse an der Umsetzung des angefB auf Grund der aktenkundigen Vorfälle. Da auf Grund der festgestellten im Zusammenhang mit dem Betrieb nach 24.00 Uhr stehenden Straftaten (auch im Jahr 2008) erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung von 24.00 bis 4.00 Uhr bestehen, macht der Bf mit dem dargestellten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.