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{'item': 'AW 2009/04/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2009 GeschäftszahlAW 2009/04/0030 RechtssatzNichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B

  1. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom
  2. August 2004, AW 2004/04/0032, und B
  3. August 2009, AW 2009/04/0062, und
  4. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Art. 3 Abs. 1 bis zum
  5. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom
  6. 2007, S. 31, nach deren
  7. bzw.
  8. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Die Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen der beschwerdeführenden Auftraggeber wurden gemäß BVergG 2006 für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde den beschwerdeführenden Auftraggebern die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und zwar entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung widersprechen würde. Die Überlegungen des VwGH in B
  9. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom
  10. August 2004, AW 2004/04/0032, und B
  11. August 2009, AW 2009/04/0062, und
  12. September 2009, AW 2009/04/0067, können auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, hätte zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen. Für diese Überlegungen spricht auch die Vorwirkung der nach ihrem Artikel 3, Absatz eins bis zum
  13. Dezember 2009 umzusetzenden Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Amtsblatt L 335 vom
  14. 2007, S. 31, nach deren
  15. bzw.
  16. Erwägungsgrund die mit den Rechtsmittellinien angestrebten Garantien insbesondere in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten, verstärkt bzw. die einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren gestärkt werden sollen. Daher stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.