RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2009 Geschäftszahl2009/04/0034 Rechtssatz§ 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG lässt erkennen, dass im Jahr, in dem "der" (so ausdrücklich das Gesetz) Antrag auf Förderung gestellt wurde, die "erstmalige" Förderung, also erstmals eine Landesförderung gebührt. Auch § 2 Abs. 2 zweiter Satz K-PFG spricht (nur) von einem Antrag ("Der Antrag") und zeigt darüber hinaus, dass die Begriffe "Jahr" im ersten Satz und "Wahljahr" im zweiten Satz dieser Bestimmung bedeutungsgleich zu verstehen sindParagraph 2, Absatz 2, erster Satz K-PFG lässt erkennen, dass im Jahr, in dem "der" (so ausdrücklich das Gesetz) Antrag auf Förderung gestellt wurde, die "erstmalige" Förderung, also erstmals eine Landesförderung gebührt. Auch Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz K-PFG spricht (nur) von einem Antrag ("Der Antrag") und zeigt darüber hinaus, dass die Begriffe "Jahr" im ersten Satz und "Wahljahr" im zweiten Satz dieser Bestimmung bedeutungsgleich zu verstehen sind (arg.: "Der Antrag ... gilt auch dann als im Wahljahr gestellt"). § 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG geht in diesem Sinne von einem Antrag im Wahljahr aus. Auf diese grundsätzliche Antragstellung im Wahljahr baut sodann die lex specialis des zweiten Satz des § 2 Abs. 2 K-PFG (für eine auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretene Partei) auf, deren Antrag auch dann (noch) als im Wahljahr gestellt anzusehen ist, wenn er drei Monate ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt. Daraus ergibt sich aber auch, dass die sonstigen, also die "nicht erstmaligen" Landesförderungen (gemeint für die Jahre der Legislaturperiode des Landestages, die dem Wahljahr folgen) nicht eines gesonderten Antrages bedürfen, sondern auf Grund des erstmaligen Antrages (im Wahljahr) zu gewähren sind. Dem steht auch nicht die Aussage des VfGH im Beschluss vom
- April 2006, A 14/05, VfSlg. 17.818 entgegen, wonach die Landesförderung jeweils für ein Jahr gebührt und der Förderungszeitraum das jeweilige (Kalender)Jahr umfasst. Der VfGH weist nämlich auch darauf hin, dass diese jährliche Landesförderung einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag umfasst (vgl. § 3 Abs. 2 K-PFG). Nun berechnet sich der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 3 K-PFG ausgehend von dem Monatsentgelt, "auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben". Daraus ergibt sich, dass die Landesförderung nach dem K-PFG für den jeweiligen Förderungszeitraum, eben das Kalenderjahr, jeweils neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen ist. Einen gesonderten alljährlichen Antrag verlangt das K-PFG hiefür aber nicht, Grundlage für die bescheidmäßige Gewährung ist der erstmalige Antrag auf Förderung nach § 2 Abs. 2 erster Satz K-PFG im Wahljahr.Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz K-PFG geht in diesem Sinne von einem Antrag im Wahljahr aus. Auf diese grundsätzliche Antragstellung im Wahljahr baut sodann die lex specialis des zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, K-PFG (für eine auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretene Partei) auf, deren Antrag auch dann (noch) als im Wahljahr gestellt anzusehen ist, wenn er drei Monate ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt. Daraus ergibt sich aber auch, dass die sonstigen, also die "nicht erstmaligen" Landesförderungen (gemeint für die Jahre der Legislaturperiode des Landestages, die dem Wahljahr folgen) nicht eines gesonderten Antrages bedürfen, sondern auf Grund des erstmaligen Antrages (im Wahljahr) zu gewähren sind. Dem steht auch nicht die Aussage des VfGH im Beschluss vom
- April 2006, A 14/05, VfSlg. 17.818 entgegen, wonach die Landesförderung jeweils für ein Jahr gebührt und der Förderungszeitraum das jeweilige (Kalender)Jahr umfasst. Der VfGH weist nämlich auch darauf hin, dass diese jährliche Landesförderung einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag umfasst vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, K-PFG). Nun berechnet sich der Sockelbetrag nach Paragraph 2, Absatz 3, K-PFG ausgehend von dem Monatsentgelt, "auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas römisch eins (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben". Daraus ergibt sich, dass die Landesförderung nach dem K-PFG für den jeweiligen Förderungszeitraum, eben das Kalenderjahr, jeweils neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen ist. Einen gesonderten alljährlichen Antrag verlangt das K-PFG hiefür aber nicht, Grundlage für die bescheidmäßige Gewährung ist der erstmalige Antrag auf Förderung nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz K-PFG im Wahljahr. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0035