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{'item': '2009/04/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2011 Geschäftszahl2009/04/0064 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im E vom

  1. Oktober 2007, 2003/04/0079, im Hinblick auf die Zuständigkeitsnormen der §§ 170 bzw. 171 Abs. 1 MinroG 1999 festgehalten, dass der "Abbau" nur ein Teil des "Gewinnens" (§ 1 Z. 2 MinroG 1999) sei und alle Tätigkeiten umfasst, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Z. 1) und "Aufbereiten" (Z. 3) zuzurechnen sind und bei einer Gewinnung, bei der ein obertägiger Abbau und eine untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht projektiert sei, eine wechselseitige Beeinflussung (der unter- und obertägigen Gewinnung) gegeben sei und somit nicht mehr von einer ausschließlich obertägigen Gewinnung gesprochen werden könne. Davon ausgehend ist auch für die Frage, ob nach § 116 Abs. 10 MinroG 1999 eine "ausschließlich obertägige Gewinnung" vorliegt, alleine entscheidend, ob bei einem obertägigen Abbau auch eine untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht vorgesehen ist und kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung eines solchen Sturzschachtes Bestandteil des Projektes ist. Vielmehr reicht es (für die Verneinung einer "ausschließlich obertägigen Gewinnung") aus, wenn dieser Sturzschacht bereits vorhanden ist und für die Abförderung der obertägig gewonnenen Rohstoffe verwendet wird. Eine solche Sichtweise lässt sich bereits mit dem umfassenden Begriff des "Gewinnens" nach § 1 Z. 2 MinroG 1999 begründen, nach der auch die mit dem Abbau "zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten" der Gewinnung zuzurechnen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom
  2. Oktober 2007, 2003/04/0079, im Hinblick auf die Zuständigkeitsnormen der Paragraphen 170, bzw. 171 Absatz eins, MinroG 1999 festgehalten, dass der "Abbau" nur ein Teil des "Gewinnens" (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999) sei und alle Tätigkeiten umfasst, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Ziffer eins,) und "Aufbereiten" (Ziffer 3,) zuzurechnen sind und bei einer Gewinnung, bei der ein obertägiger Abbau und eine untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht projektiert sei, eine wechselseitige Beeinflussung (der unter- und obertägigen Gewinnung) gegeben sei und somit nicht mehr von einer ausschließlich obertägigen Gewinnung gesprochen werden könne. Davon ausgehend ist auch für die Frage, ob nach Paragraph 116, Absatz 10, MinroG 1999 eine "ausschließlich obertägige Gewinnung" vorliegt, alleine entscheidend, ob bei einem obertägigen Abbau auch eine untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht vorgesehen ist und kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung eines solchen Sturzschachtes Bestandteil des Projektes ist. Vielmehr reicht es (für die Verneinung einer "ausschließlich obertägigen Gewinnung") aus, wenn dieser Sturzschacht bereits vorhanden ist und für die Abförderung der obertägig gewonnenen Rohstoffe verwendet wird. Eine solche Sichtweise lässt sich bereits mit dem umfassenden Begriff des "Gewinnens" nach Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 begründen, nach der auch die mit dem Abbau "zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten" der Gewinnung zuzurechnen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.