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{'item': '2009/04/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2010 Geschäftszahl2009/04/0174 RechtssatzNach § 7 Abs. 2 erster Satz GWG 2000 müssen Netzbetreiber hinsichtlich Rechtsform (rechtliche Entflechtung), Organisation und Entscheidungsgewalt (funktionale Entflechtung) unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Dies ist somit die zentrale Norm, die die Verpflichtung zur - rechtlichen und funktionalen - Entflechtung regelt. Abs. 3 GWG 2000 regelt nach seinem Einleitungssatz ("die Unabhängigkeit derNach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz GWG 2000 müssen Netzbetreiber hinsichtlich Rechtsform (rechtliche Entflechtung), Organisation und Entscheidungsgewalt (funktionale Entflechtung) unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Dies ist somit die zentrale Norm, die die Verpflichtung zur - rechtlichen und funktionalen - Entflechtung regelt. Absatz 3, GWG 2000 regelt nach seinem Einleitungssatz ("die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ... ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:") die Detailanforderungen, wie diese Unabhängigkeit zu verwirklichen ist, wobei - wie Hauer (Die neuen Entflechtungsregeln, in Hauer [Hrsg.] aktuelle Fragen des Energierechts 2004/2005, 35

  1. f)ausführt - die funktionale Entflechtung bei Erfüllung dieser Mindestkriterien ausreichend gewährleistet ist. (Diese Ausführungen beziehen sich nicht nur auf den beispielhaft genannten Strombereich, sondernsicherzustellen:") die Detailanforderungen, wie diese Unabhängigkeit zu verwirklichen ist, wobei - wie Hauer (Die neuen Entflechtungsregeln, in Hauer [Hrsg.] aktuelle Fragen des Energierechts 2004 aus 2005,, 35
  2. f)ausführt - die funktionale Entflechtung bei Erfüllung dieser Mindestkriterien ausreichend gewährleistet ist. (Diese Ausführungen beziehen sich nicht nur auf den beispielhaft genannten Strombereich, sondern auch auf den hier relevanten Erdgasbereich.) Darüber hinaus sind in § 7 Abs. 3 lit. c GWG 2000 - jedenfalls dort, wo das Gesetz von Mutter- und Tochterunternehmen ausgeht - auch Detailregelungen für die rechtliche Entflechtung enthalten. Wenn nun gemäß § 7 Abs. 4 GWG 2000 der Abs. 2 dieser Bestimmung auf kleinere Erdgasunternehmen nicht anzuwenden ist, so bedeutet dies, dass solche Unternehmen von der dort normierten Verpflichtung zur rechtlichen und funktionalen Entflechtung ausgenommen sind. Für solche Unternehmen sind daher auch die in § 7 Abs. 3 GWG 2000 enthaltenen Detailregelungen zur Umsetzung der Entflechtung nicht anzuwenden.auch auf den hier relevanten Erdgasbereich.) Darüber hinaus sind in Paragraph 7, Absatz 3, Litera c, GWG 2000 - jedenfalls dort, wo das Gesetz von Mutter- und Tochterunternehmen ausgeht - auch Detailregelungen für die rechtliche Entflechtung enthalten. Wenn nun gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GWG 2000 der Absatz 2, dieser Bestimmung auf kleinere Erdgasunternehmen nicht anzuwenden ist, so bedeutet dies, dass solche Unternehmen von der dort normierten Verpflichtung zur rechtlichen und funktionalen Entflechtung ausgenommen sind. Für solche Unternehmen sind daher auch die in Paragraph 7, Absatz 3, GWG 2000 enthaltenen Detailregelungen zur Umsetzung der Entflechtung nicht anzuwenden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.