RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2010 Geschäftszahl2009/04/0174 RechtssatzDie Grundsatzbestimmung des § 26 ElWOG 1998, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/2004, mit der Artikel 15 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Elektrizitätsbinnemarktrichtlinie) - der mit Art. 13 der Erdgasbinnemarktrichtlinie übereinstimmt - umgesetzt wurde, regelt in ihrem Abs. 3 klar, dass (Strom-) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, in den Ausführungsgesetzen zur - im Wesentlichen parallel zu § 7 GWG 2000 geregelten - rechtlichen und funktionalen Entflechtung (als Konzessionsvoraussetzung) zu verpflichten sind. Kleinere (Strom-) Verteilernetzbetreiber sind somit von diesen Verpflichtungen eindeutig ausgenommen. Daraus, dass die Ausnahme von kleineren Unternehmen von der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung im - zwei Jahre später ergangenen - ElWOG 1998 klarer geregelt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber des GWG 2000 kleinere Unternehmen von dieser Verpflichtung nicht ausnehmen wollte. Der Umstand, dass die durchschnittliche Unternehmensgröße im Gasbereich deutlich kleiner ist als im Strombereich, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die von der jeweiligen Richtlinie eingeräumte Grenze von 100.000 Haushalten mit § 26 Abs. 3 ElWOG 1998 voll und mit § 7 Abs. 4 GWG 2000 nur zur Hälfte ausgenutzt worden ist. Einen sachlichen Grund, warum der Gesetzgeber kleinere Unternehmen im Strombereich von der rechtlichen und funktionalen Entflechtung, im Gasbereich hingegen nur von der rechtlichen Entflechtung ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich.Die Grundsatzbestimmung des Paragraph 26, ElWOG 1998, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,, mit der Artikel 15 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Elektrizitätsbinnemarktrichtlinie) - der mit Artikel 13, der Erdgasbinnemarktrichtlinie übereinstimmt - umgesetzt wurde, regelt in ihrem Absatz 3, klar, dass (Strom-) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, in den Ausführungsgesetzen zur - im Wesentlichen parallel zu Paragraph 7, GWG 2000 geregelten - rechtlichen und funktionalen Entflechtung (als Konzessionsvoraussetzung) zu verpflichten sind. Kleinere (Strom-) Verteilernetzbetreiber sind somit von diesen Verpflichtungen eindeutig ausgenommen. Daraus, dass die Ausnahme von kleineren Unternehmen von der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung im - zwei Jahre später ergangenen - ElWOG 1998 klarer geregelt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber des GWG 2000 kleinere Unternehmen von dieser Verpflichtung nicht ausnehmen wollte. Der Umstand, dass die durchschnittliche Unternehmensgröße im Gasbereich deutlich kleiner ist als im Strombereich, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die von der jeweiligen Richtlinie eingeräumte Grenze von 100.000 Haushalten mit Paragraph 26, Absatz 3, ElWOG 1998 voll und mit Paragraph 7, Absatz 4, GWG 2000 nur zur Hälfte ausgenutzt worden ist. Einen sachlichen Grund, warum der Gesetzgeber kleinere Unternehmen im Strombereich von der rechtlichen und funktionalen Entflechtung, im Gasbereich hingegen nur von der rechtlichen Entflechtung ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich.