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{'item': '2009/04/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2009 Geschäftszahl2009/04/0206 RechtssatzBeim Verwaltungsgerichtshof bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Fristen des § 21 Wr LVergG 2003, weil weder eine Frist von sechs Wochen ab möglicher Kenntniserlangung vom Zuschlag noch eine (absolute) Frist von sechs Monaten die Anfechtung bzw. den Feststellungsantrag unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2008, G 113/08). So hat der EuGH im Urteil vom
  2. Februar 2003, Rs C- 327/00, Santex, ausgesprochen, dass es Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates ist, die Fristen für die gerichtlichen Verfahren zu regeln, wobei diese Fristregelungen aber die praktische Wirksamkeit der (Rechtsmittel-)Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen dürfen, die sicherstellen sollen, dass rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und möglichst rasch überprüft werden können (Rn 51). Der EuGH hat im zuletzt zitierten Urteil (Rn 54) weiters dargelegt, dass eine Ausschlussfrist von 60 Tagen sowohl im Hinblick auf die Zielsetzung der Richtlinie 89/665 als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angemessen erscheint. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Verpflichtung der nationalen Gerichte, Präklusionsvorschriften außer Anwendung zu lassen, besteht nach dem zitierten Urteil Santex nur unter der Voraussetzung, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat (Rn 66).Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Fristen des Paragraph 21, Wr LVergG 2003, weil weder eine Frist von sechs Wochen ab möglicher Kenntniserlangung vom Zuschlag noch eine (absolute) Frist von sechs Monaten die Anfechtung bzw. den Feststellungsantrag unmöglich macht oder übermäßig erschwert vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2008, G 113/08). So hat der EuGH im Urteil vom
  4. Februar 2003, Rs C- 327/00, Santex, ausgesprochen, dass es Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates ist, die Fristen für die gerichtlichen Verfahren zu regeln, wobei diese Fristregelungen aber die praktische Wirksamkeit der (Rechtsmittel-)Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen dürfen, die sicherstellen sollen, dass rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und möglichst rasch überprüft werden können (Rn 51). Der EuGH hat im zuletzt zitierten Urteil (Rn 54) weiters dargelegt, dass eine Ausschlussfrist von 60 Tagen sowohl im Hinblick auf die Zielsetzung der Richtlinie 89/665 als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angemessen erscheint. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Verpflichtung der nationalen Gerichte, Präklusionsvorschriften außer Anwendung zu lassen, besteht nach dem zitierten Urteil Santex nur unter der Voraussetzung, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat (Rn 66).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.