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{'item': '2009/04/0252'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2012 Geschäftszahl2009/04/0252 RechtssatzDie Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel, eine dem Nachprüfungsverfahren vorgelagerte gütliche Einigung von Streitfragen des Vergabeverfahrens zu ermöglichen, mag sinnvoll sein und ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union; EuGH) widerspricht es aber der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie), den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen (Hinweis Urteile des EuGH vom

  1. Juni 2003, Rs C-410/01, Fritsch, Chiari & Partner u.a., und vom
  2. Februar 2004, Rs C-230/02, Grossmann Air Service, und das darauf bezugnehmende E vom
  3. Dezember 2005, 2003/04/0048). Unter diesem Blickwinkel steht § 9 Abs. 3 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, der die Anrufung der Schlichtungsstelle zur obligatorischen Voraussetzung für die Geltendmachung von Nachprüfungsansprüchen vor dem UVS macht, in Widerspruch zu den genannten unionsrechtlichen Vorgaben. Keinesfalls ist es nach dem bisher Gesagten daher zulässig, dass der UVS für den in § 3 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 vorgesehenen Schlichtungsantrag im Ergebnis eine - im NÖ LVergabenachprüfungsG 2006 nicht vorgesehene - Eventualmaxime aufstellt, wonach sämtliches Vorbringen bereits im Schlichtungsantrag gestellt werden muss und ein Vorbringen, das im Schlichtungsantrag noch nicht enthalten war, im Schlichtungsverfahren und im anschließenden Nachprüfungsverfahren vor dem UVS nicht mehr erstattet werden darf.Die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel, eine dem Nachprüfungsverfahren vorgelagerte gütliche Einigung von Streitfragen des Vergabeverfahrens zu ermöglichen, mag sinnvoll sein und ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union; EuGH) widerspricht es aber der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie), den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen (Hinweis Urteile des EuGH vom
  4. Juni 2003, Rs C-410/01, Fritsch, Chiari & Partner u.a., und vom
  5. Februar 2004, Rs C-230/02, Grossmann Air Service, und das darauf bezugnehmende E vom
  6. Dezember 2005, 2003/04/0048). Unter diesem Blickwinkel steht Paragraph 9, Absatz 3, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, der die Anrufung der Schlichtungsstelle zur obligatorischen Voraussetzung für die Geltendmachung von Nachprüfungsansprüchen vor dem UVS macht, in Widerspruch zu den genannten unionsrechtlichen Vorgaben. Keinesfalls ist es nach dem bisher Gesagten daher zulässig, dass der UVS für den in Paragraph 3, Absatz eins, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 vorgesehenen Schlichtungsantrag im Ergebnis eine - im NÖ LVergabenachprüfungsG 2006 nicht vorgesehene - Eventualmaxime aufstellt, wonach sämtliches Vorbringen bereits im Schlichtungsantrag gestellt werden muss und ein Vorbringen, das im Schlichtungsantrag noch nicht enthalten war, im Schlichtungsverfahren und im anschließenden Nachprüfungsverfahren vor dem UVS nicht mehr erstattet werden darf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.