RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2010 Geschäftszahl2009/05/0067 RechtssatzDem Umstand, dass eine Gebrauchserlaubnis nach dem Tarifpost C 4 oder C 5 in einem Kalenderjahr nicht mindestens 60 Tage betrieblich genutzt worden ist, kommt grundsätzlich nicht der Charakter des absoluten Widerrufsgrundes zu, sondern dieser soll "bloß" eine Ermessensleitlinie bilden; das Vorliegen dieser Voraussetzung kann den Widerruf der Bewilligung zur Folge haben, muss diese Konsequenz aber nicht unbedingt nach sich ziehen. Die Ausgestaltung der Widerrufsfrage als Ermessensentscheidung soll der Behörde offenkundig bei Vorliegen der besagten Nichtnutzung - die für einen Widerruf spricht - einen gewissen Spielraum einräumen. Welche Gesichtspunkte in die behördliche Ermessensentscheidung einzufließen haben, sodass allenfalls ungeachtet des Vorliegens der in § 4 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 umschriebenen Nichtnutzung kein Widerruf erfolgen könnte, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Allerdings lässt § 4 Abs. 2 leg. cit. Spielraum für eine Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles, die dafür maßgeblich waren, dass eine betriebliche Nutzung nicht mindestens an 60 Tagen im Kalenderjahr gegeben war, zumal nach Art. 1 des
- Zusatzprotokolls zur MRK auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die aus einer Gebrauchserlaubnis, denen eine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht, vom Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erfasst werden (Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, Rz 1478 f).Dem Umstand, dass eine Gebrauchserlaubnis nach dem Tarifpost C 4 oder C 5 in einem Kalenderjahr nicht mindestens 60 Tage betrieblich genutzt worden ist, kommt grundsätzlich nicht der Charakter des absoluten Widerrufsgrundes zu, sondern dieser soll "bloß" eine Ermessensleitlinie bilden; das Vorliegen dieser Voraussetzung kann den Widerruf der Bewilligung zur Folge haben, muss diese Konsequenz aber nicht unbedingt nach sich ziehen. Die Ausgestaltung der Widerrufsfrage als Ermessensentscheidung soll der Behörde offenkundig bei Vorliegen der besagten Nichtnutzung - die für einen Widerruf spricht - einen gewissen Spielraum einräumen. Welche Gesichtspunkte in die behördliche Ermessensentscheidung einzufließen haben, sodass allenfalls ungeachtet des Vorliegens der in Paragraph 4, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 umschriebenen Nichtnutzung kein Widerruf erfolgen könnte, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Allerdings lässt Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. Spielraum für eine Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles, die dafür maßgeblich waren, dass eine betriebliche Nutzung nicht mindestens an 60 Tagen im Kalenderjahr gegeben war, zumal nach Artikel eins, des
- Zusatzprotokolls zur MRK auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die aus einer Gebrauchserlaubnis, denen eine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht, vom Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erfasst werden (Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, Rz 1478 f).