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{'item': '2009/05/0153'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2012 Geschäftszahl2009/05/0153 RechtssatzDer Begriff "Nutzfläche" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 5 OÖ BauO 1994 ist weder in der OÖ BauO 1994 noch im OÖ BauTG 1994 näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich etwa in seinem die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages betreffenden E vom

  1. Mai 1999, 97/17/0025, mit dem in § 21 Abs. 1 Z. 2 der OÖ BauO 1994 (in der damals geltenden Fassung; jetzt: Z. 3) enthaltenen Begriff der Nutzfläche auseinandergesetzt. Er verwies auf § 2 Z 8 OÖ WFG 1993; wonach der Begriff der Nutzfläche als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind, definiert wird. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein und denselben Begriff der Nutzfläche - soweit sich nicht aus dem jeweils verfolgten Gesetzeszweck anderes ergibt - in der OÖ BauO 1994 anders als im OÖ WFG 1993 verstanden hat. Gleichfalls bestehen keine Bedenken, von jenem Begriff der Nutzfläche auszugehen, wie er etwa in § 17 Abs. 2 MRG umschrieben ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur Tir BauO ergangene E vom
  2. September 1991, 90/06/0023), nämlich in der Hinsicht, dass von der Nutzfläche nur die bebaute Bodenfläche umfasst ist und jedenfalls nicht Dachüberstände in diesen Nutzflächenbegriff einzubeziehen sind. Von diesem Begriffsverständnis, nämlich dass solche Dachüberstände die Nutzfläche nicht vergrößern, ist der Landesgesetzgeber etwa auch in § 1 Abs. 2 des (Oö.) GrStBefrG ausgegangen.Der Begriff "Nutzfläche" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, OÖ BauO 1994 ist weder in der OÖ BauO 1994 noch im OÖ BauTG 1994 näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich etwa in seinem die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages betreffenden E vom
  3. Mai 1999, 97/17/0025, mit dem in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, der OÖ BauO 1994 (in der damals geltenden Fassung; jetzt: Ziffer 3,) enthaltenen Begriff der Nutzfläche auseinandergesetzt. Er verwies auf Paragraph 2, Ziffer 8, OÖ WFG 1993; wonach der Begriff der Nutzfläche als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind, definiert wird. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein und denselben Begriff der Nutzfläche - soweit sich nicht aus dem jeweils verfolgten Gesetzeszweck anderes ergibt - in der OÖ BauO 1994 anders als im OÖ WFG 1993 verstanden hat. Gleichfalls bestehen keine Bedenken, von jenem Begriff der Nutzfläche auszugehen, wie er etwa in Paragraph 17, Absatz 2, MRG umschrieben ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zur Tir BauO ergangene E vom
  4. September 1991, 90/06/0023), nämlich in der Hinsicht, dass von der Nutzfläche nur die bebaute Bodenfläche umfasst ist und jedenfalls nicht Dachüberstände in diesen Nutzflächenbegriff einzubeziehen sind. Von diesem Begriffsverständnis, nämlich dass solche Dachüberstände die Nutzfläche nicht vergrößern, ist der Landesgesetzgeber etwa auch in Paragraph eins, Absatz 2, des (Oö.) GrStBefrG ausgegangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.