RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2011 Geschäftszahl2009/05/0194 RechtssatzDer vorliegende Antrag war, in Verbindung mit der ihm beiliegenden Vollmachtsurkunde, ausdrücklich auf die Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteherin für den
- Bezirk gemäß § 103h Abs. 1 Z. 15 WStV 1968 bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien gerichtet. Gemäß § 103h Abs. 1 WStV 1968 gehören zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher bestimmte, näher aufgezählte Aufgaben, darunter gemäß Z. 15 der genannten Bestimmung die Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien. Mitwirkung ist gemäß § 103k Abs. 1 WStV 1968 das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Gegenstand des Verfahrens war somit die Anwendung von Bestimmungen der WStV
- Diese fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 141 WStV 1968). Über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entscheidet gemäß § 99 Abs. 1 WStV 1968 der Berufungssenat, sofern nicht durch Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist. In Angelegenheiten des Bauwesens (vgl. dazu Art. 111 B-VG) ist in diesem Sinne die Bauoberbehörde (vgl. § 136 und § 138 der Wr BauO) zur Entscheidung berufen. Eine Angelegenheit des Bauwesens liegt aber hier in der Sache nicht vor, und eine sonstige gesetzliche Bestimmung, die die Bauoberbehörde (oder eine andere Behörde als die belangte) im hier gegenständlichen Fall zur Vollziehung berufen würde, besteht nicht. Dadurch, dass der Berufungssenat im vorliegenden Fall entschieden hat, ist keine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeit gegeben.Der vorliegende Antrag war, in Verbindung mit der ihm beiliegenden Vollmachtsurkunde, ausdrücklich auf die Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteherin für den
- Bezirk gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 15, WStV 1968 bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien gerichtet. Gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, WStV 1968 gehören zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher bestimmte, näher aufgezählte Aufgaben, darunter gemäß Ziffer 15, der genannten Bestimmung die Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien. Mitwirkung ist gemäß Paragraph 103 k, Absatz eins, WStV 1968 das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Gegenstand des Verfahrens war somit die Anwendung von Bestimmungen der WStV
- Diese fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Paragraph 141, WStV 1968). Über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entscheidet gemäß Paragraph 99, Absatz eins, WStV 1968 der Berufungssenat, sofern nicht durch Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist. In Angelegenheiten des Bauwesens vergleiche dazu Artikel 111, B-VG) ist in diesem Sinne die Bauoberbehörde vergleiche Paragraph 136 und Paragraph 138, der Wr BauO) zur Entscheidung berufen. Eine Angelegenheit des Bauwesens liegt aber hier in der Sache nicht vor, und eine sonstige gesetzliche Bestimmung, die die Bauoberbehörde (oder eine andere Behörde als die belangte) im hier gegenständlichen Fall zur Vollziehung berufen würde, besteht nicht. Dadurch, dass der Berufungssenat im vorliegenden Fall entschieden hat, ist keine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeit gegeben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0195