RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2012 Geschäftszahl2009/05/0236 RechtssatzMit dem Ansuchen, das auf den Zugang zur Netzebene 6 abzielt, wurde nicht bloß eine Klärung von Fragen betreffend aus einem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber resultierende Verpflichtungen (wie z.B. die anzuwendenden Bedingungen oder Systemnutzungstarife) angestrebt, sondern die Klärung der Voraussetzungen für die technische Änderung der Netzanschlussanlage, somit eine Änderung der physischen Verbindung der Anlage der bf Partei (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z 40 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2005), begehrt. Die Beantwortung der Frage, ob der Herstellung oder auch der Änderung einer solchen physischen Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteilernetzbetreiber verpflichtet ist, diese technische Verbindung bzw. technische Änderung zu gestatten, fällt gemäß § 40 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2005 in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden. Hingegen sind andere, inhaltlich dem Privatrecht zuzuordnende Fragen in einem gesonderten Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 ElWOG 1998 bzw. im Rechtsweg zu klären (Hinweis E vom
- August 2012, 2010/05/0121, mwN). Da aufgrund des Antrages somit eine Frage der Allgemeinen Anschlusspflicht, nämlich der Zulässigkeit der technischen Änderung des Netzanschlusses, und damit in Verbindung des Vorliegens von sicherheitstechnischen Bedenken zu beantworten war, hatte darüber die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.Mit dem Ansuchen, das auf den Zugang zur Netzebene 6 abzielt, wurde nicht bloß eine Klärung von Fragen betreffend aus einem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber resultierende Verpflichtungen (wie z.B. die anzuwendenden Bedingungen oder Systemnutzungstarife) angestrebt, sondern die Klärung der Voraussetzungen für die technische Änderung der Netzanschlussanlage, somit eine Änderung der physischen Verbindung der Anlage der bf Partei vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2005), begehrt. Die Beantwortung der Frage, ob der Herstellung oder auch der Änderung einer solchen physischen Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteilernetzbetreiber verpflichtet ist, diese technische Verbindung bzw. technische Änderung zu gestatten, fällt gemäß Paragraph 40, Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2005 in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden. Hingegen sind andere, inhaltlich dem Privatrecht zuzuordnende Fragen in einem gesonderten Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG 1998 bzw. im Rechtsweg zu klären (Hinweis E vom
- August 2012, 2010/05/0121, mwN). Da aufgrund des Antrages somit eine Frage der Allgemeinen Anschlusspflicht, nämlich der Zulässigkeit der technischen Änderung des Netzanschlusses, und damit in Verbindung des Vorliegens von sicherheitstechnischen Bedenken zu beantworten war, hatte darüber die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.