← Österreich

{'item': '2009/05/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2012 Geschäftszahl2009/05/0297 RechtssatzDas projektsgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche mit Kenntlichmachung als Eisenbahngrund gewidmet. Nun sind zwar gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz Bgld RPG 1969 Baumaßnahmen in Verkehrsflächen dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Raumordnungsgesetzgeber hat jedoch hievon in § 20 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. insoweit eine Ausnahme gemacht, als (u.a.) in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen erforderlichen Anlagen zulässig ist. Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 leg. cit. lässt keine Zweifel darüber offen, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung (§ 20 Abs. 4 erster Satz Bgld RPG 1969 iVm § 20 Abs. 5 leg. cit.) nicht für die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Anlagen im Sinn des § 20 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. verwirklicht sein muss. Auch eine systematisch-teleologische Auslegung führt nicht zu dem diesbezüglichen Normenverständnis, ergäbe es doch keinen Sinn, für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlagen oder für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, in § 20 Abs. 4 zweiter Satz Bgld RPG 1969 eine Sonderregelung zu treffen, wenn für die Errichtung von solchen Anlagen und Bauten alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sie in § 20 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normiert sind.Das projektsgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche mit Kenntlichmachung als Eisenbahngrund gewidmet. Nun sind zwar gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz Bgld RPG 1969 Baumaßnahmen in Verkehrsflächen dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Raumordnungsgesetzgeber hat jedoch hievon in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. insoweit eine Ausnahme gemacht, als (u.a.) in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen erforderlichen Anlagen zulässig ist. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. lässt keine Zweifel darüber offen, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung (Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz Bgld RPG 1969 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit.) nicht für die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Anlagen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. verwirklicht sein muss. Auch eine systematisch-teleologische Auslegung führt nicht zu dem diesbezüglichen Normenverständnis, ergäbe es doch keinen Sinn, für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlagen oder für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz Bgld RPG 1969 eine Sonderregelung zu treffen, wenn für die Errichtung von solchen Anlagen und Bauten alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sie in Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz leg. cit. normiert sind.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.