RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2009 GeschäftszahlAW 2009/06/0001 RechtssatzNichtstattgebung - Versagung der Genehmigung nach dem Slbg. OrtsbildschutzG - Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadt dem Bf die Erteilung der Bewilligung gemäß § 6 Slbg. OrtsbildschutzG für die Errichtung einer Plakatwand bzw. einer Ankündigungsanlage für Werbezwecke auf der näher bezeichneter Parzelle. Der Bf begründet den Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Eine Güterabwägung würde zu Gunsten des Bf ausschlagen, da er auf Grund des Plakatierens der Werbetafel laufende Mietverträge abgeschlossen habe und diesbezüglich regelmäßige Mieteinnahmen beziehe. Die sofortige Entfernung der Werbetafel bzw. die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte für den Bf zur Folge, dass dieser massive finanzielle Nachteile zu erwarte hätte. Er hätte auch auf Grund der Nichteinhaltung der Mietverträge mit Schadenersatzforderungen zu rechnen. Sein wirtschaftliches Interesse wiege höher als ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse am Ortsbildschutz. Die belBeh macht zu dem Antrag geltend, dass der Schutzzweck des Slbg. OrtsbildschutzG grundsätzlich die Pflege und Bewahrung des erhaltungswürdigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges des Ortsbildes bzw. die Verhinderung und Abstellung grober Beeinträchtigungen desselben sei. Die Gemeinde könne ua Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet worden seien, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Dies sei als zwingendes öffentliches Interesse zu werten. Wenn der Bf meine, dass er durch die Aufstellung der Anlage Einnahmen habe, die er durch den Abbau der Anlage verlieren würde, stellten dies keine ausreichenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeiten dar. Ohne die bisher nicht rechtlich gedeckte Aufstellung der Anlagen wäre es zu einer solchen Einnahme gar nicht gekommen. Der Aufsteller müsste vom ersten Moment an rechnen, dass die Behörde ihrem Recht zur sofortigen Entfernung einer solchen Ankündigungsanlage Gebrauch mache und habe sich schon durch das Setzen von faktischen Tatsachen ohne rechtliche Grundlage ohnehin schon länger einen wirtschaftlichen Vorteil geschaffen. Auch im Hinblick auf die schlechte Vorbildwirkung könne eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht befürwortet werden. Eine Interessenabwägung des vom Bf geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteiles wegen Verlustes von Einnahmen aus Mietverträgen und den von der belBeh ins Treffen geführten gewichtigen öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes ist zu Gunsten letzterer zu entscheiden.Nichtstattgebung - Versagung der Genehmigung nach dem Slbg. OrtsbildschutzG - Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadt dem Bf die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 6, Slbg. OrtsbildschutzG für die Errichtung einer Plakatwand bzw. einer Ankündigungsanlage für Werbezwecke auf der näher bezeichneter Parzelle. Der Bf begründet den Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Eine Güterabwägung würde zu Gunsten des Bf ausschlagen, da er auf Grund des Plakatierens der Werbetafel laufende Mietverträge abgeschlossen habe und diesbezüglich regelmäßige Mieteinnahmen beziehe. Die sofortige Entfernung der Werbetafel bzw. die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte für den Bf zur Folge, dass dieser massive finanzielle Nachteile zu erwarte hätte. Er hätte auch auf Grund der Nichteinhaltung der Mietverträge mit Schadenersatzforderungen zu rechnen. Sein wirtschaftliches Interesse wiege höher als ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse am Ortsbildschutz. Die belBeh macht zu dem Antrag geltend, dass der Schutzzweck des Slbg. OrtsbildschutzG grundsätzlich die Pflege und Bewahrung des erhaltungswürdigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges des Ortsbildes bzw. die Verhinderung und Abstellung grober Beeinträchtigungen desselben sei. Die Gemeinde könne ua Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet worden seien, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Dies sei als zwingendes öffentliches Interesse zu werten. Wenn der Bf meine, dass er durch die Aufstellung der Anlage Einnahmen habe, die er durch den Abbau der Anlage verlieren würde, stellten dies keine ausreichenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeiten dar. Ohne die bisher nicht rechtlich gedeckte Aufstellung der Anlagen wäre es zu einer solchen Einnahme gar nicht gekommen. Der Aufsteller müsste vom ersten Moment an rechnen, dass die Behörde ihrem Recht zur sofortigen Entfernung einer solchen Ankündigungsanlage Gebrauch mache und habe sich schon durch das Setzen von faktischen Tatsachen ohne rechtliche Grundlage ohnehin schon länger einen wirtschaftlichen Vorteil geschaffen. Auch im Hinblick auf die schlechte Vorbildwirkung könne eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht befürwortet werden. Eine Interessenabwägung des vom Bf geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteiles wegen Verlustes von Einnahmen aus Mietverträgen und den von der belBeh ins Treffen geführten gewichtigen öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes ist zu Gunsten letzterer zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.