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{'item': '2009/06/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2011 Geschäftszahl2009/06/0009 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/06/0013 E

  1. November 2010 RS 1 StammrechtssatzNicht als Ferienwohnung gelten gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg RPG 1996 unter anderem Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der "gewerblichen Beherbergung von Gästen" dienen. Zur Interpretation dieser Wendung ist das in der Rechtsprechung zum Begriff der "Beherbergung von Gästen" bzw. der "Beherbergung von Fremden" im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der GewO 1973 (nunmehr § 111 Abs. 1 Z.1 GewO 1994) entwickelte Verständnis heranzuziehen (Hinweis E vom
  2. Juni 2010, 2008/06/0200, zum insofern vergleichbaren § 12 Tir ROG 2006, mit ausführlicher Begründung; vgl. auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Vlbg RPG 1973, LGBl. Nr. 27/1993,
  3. d.B. 25 SP, 4, nach welcher das Vorliegen von gewerblicher Beherbergung von Gästen danach zu beurteilen ist, ob die Überlassung im Rahmen einer Gewerbeberechtigung und im Umfang einer üblichen gastgewerblichen Beherbergung erfolgt). Liegt gewerbliche Beherbergung von Gästen im dargestellten Sinn oder Privatzimmervermietung vor, ist gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz Vlbg RPG 1996 in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, eingeräumt wurden. Werden derartige Verfügungsrechte eingeräumt, liegt - unabhängig von den bisherigen, auf der GewO 1994 basierenden Ausführungen - (jedenfalls auch) keine gewerbliche Beherbergung im Sinne des Vlbg RPG 1996 vor.Nicht als Ferienwohnung gelten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Vlbg RPG 1996 unter anderem Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der "gewerblichen Beherbergung von Gästen" dienen. Zur Interpretation dieser Wendung ist das in der Rechtsprechung zum Begriff der "Beherbergung von Gästen" bzw. der "Beherbergung von Fremden" im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der GewO 1973 (nunmehr Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) entwickelte Verständnis heranzuziehen (Hinweis E vom
  4. Juni 2010, 2008/06/0200, zum insofern vergleichbaren Paragraph 12, Tir ROG 2006, mit ausführlicher Begründung; vergleiche auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Vlbg RPG 1973, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,,
  5. d.B. 25 SP, 4, nach welcher das Vorliegen von gewerblicher Beherbergung von Gästen danach zu beurteilen ist, ob die Überlassung im Rahmen einer Gewerbeberechtigung und im Umfang einer üblichen gastgewerblichen Beherbergung erfolgt). Liegt gewerbliche Beherbergung von Gästen im dargestellten Sinn oder Privatzimmervermietung vor, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz Vlbg RPG 1996 in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, eingeräumt wurden. Werden derartige Verfügungsrechte eingeräumt, liegt - unabhängig von den bisherigen, auf der GewO 1994 basierenden Ausführungen - (jedenfalls auch) keine gewerbliche Beherbergung im Sinne des Vlbg RPG 1996 vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.