RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2010 Geschäftszahl2009/06/0014 RechtssatzNach dem Ortsbildbegriff im § 1 Slbg OrtsbildschutzG kommt es auf das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon an. Es kommt dabei, wie beim Ortsbildbegriff auch in anderen Landesgesetzen, vor allem auf die baulichen Anlagen in einem Gebiet eines Ortes an, aber nicht ausschließlich. Auch die Definition nach dem Slbg OrtsbildschutzG stellt darauf ab, dass dieses Ortsbild vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägt wird. Daraus ist aber keinesfalls abzuleiten, dass Grünanlagen, Parks und Ähnliches, die bauliche Anlagen begrenzen bzw. umrahmen, kein Teil des Ortsbildes im Sinne des § 1 Slbg OrtsbildschutzG sind. Wenn ein klein ausgestaltetes Siedlungsgebiet von einer größeren Grünzone eingerahmt wird, ist auch eine solche Grünzone in das Ortsbild einer derartig ausgestalteten kleinen Siedlungszone mit einzubeziehen und stellt ein gewichtiges charakteristisches Merkmal dieses Ortsteilbildes dar. Man kann nicht davon ausgehen, dass in Randbereichen eines Ortes, wo häufig kleine Siedlungsgebiete von großem Grünraum umgeben sind, wegen des Überwiegens des Grünraumes das Vorliegen eines schützenswerten Ortsteilbildes zu verneinen wäre, was bedeuten würde, dass diesen Gebieten kein Ortsbild- und Landschaftsbildschutz zukäme. Eine derartige Deutung des Begriffes Ortsbild kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.Nach dem Ortsbildbegriff im Paragraph eins, Slbg OrtsbildschutzG kommt es auf das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon an. Es kommt dabei, wie beim Ortsbildbegriff auch in anderen Landesgesetzen, vor allem auf die baulichen Anlagen in einem Gebiet eines Ortes an, aber nicht ausschließlich. Auch die Definition nach dem Slbg OrtsbildschutzG stellt darauf ab, dass dieses Ortsbild vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägt wird. Daraus ist aber keinesfalls abzuleiten, dass Grünanlagen, Parks und Ähnliches, die bauliche Anlagen begrenzen bzw. umrahmen, kein Teil des Ortsbildes im Sinne des Paragraph eins, Slbg OrtsbildschutzG sind. Wenn ein klein ausgestaltetes Siedlungsgebiet von einer größeren Grünzone eingerahmt wird, ist auch eine solche Grünzone in das Ortsbild einer derartig ausgestalteten kleinen Siedlungszone mit einzubeziehen und stellt ein gewichtiges charakteristisches Merkmal dieses Ortsteilbildes dar. Man kann nicht davon ausgehen, dass in Randbereichen eines Ortes, wo häufig kleine Siedlungsgebiete von großem Grünraum umgeben sind, wegen des Überwiegens des Grünraumes das Vorliegen eines schützenswerten Ortsteilbildes zu verneinen wäre, was bedeuten würde, dass diesen Gebieten kein Ortsbild- und Landschaftsbildschutz zukäme. Eine derartige Deutung des Begriffes Ortsbild kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.