RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2010 Geschäftszahl2009/06/0019 RechtssatzDas verfahrensgegenständliche Straßenprojekt stellt die Verlegung bzw. den Neubau eines Teilabschnittes einer sonstigen Straße im Sinne des Anhanges 1 des UVPG 2000 auf einer Länge von 700 m dar. Diese Verlegung findet nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien B oder D im Sinne des Anhanges 1 Z. 9 lit. h UVPG 2000 statt. Diese Verlegung der B 182 Brennerstraße, die mit dem Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002, als Bundesstraße aufgelassen wurde und nunmehr eine Landesstraße ist, stellt für sich jedenfalls kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß dem UVPG 2000 dar. Ein Grund für dieses Straßenprojekt ist es, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erscheint bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten gesehen wird (Hinweis E vom
- September 2002, 2000/05/0127; vgl. auch Baumgartner/Petek, UVPG 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 58f), weshalb ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes mit dem Brenner Basistunnel nicht angenommen werden kann. Die §§ 24 ff UVPG 2000, die Regelungen für das UVP-Verfahren für Vorhaben betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken (§§ 23a und 23b UVPG 2000) treffen, kommen somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.Das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt stellt die Verlegung bzw. den Neubau eines Teilabschnittes einer sonstigen Straße im Sinne des Anhanges 1 des UVPG 2000 auf einer Länge von 700 m dar. Diese Verlegung findet nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien B oder D im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 9, Litera h, UVPG 2000 statt. Diese Verlegung der B 182 Brennerstraße, die mit dem Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002, als Bundesstraße aufgelassen wurde und nunmehr eine Landesstraße ist, stellt für sich jedenfalls kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß dem UVPG 2000 dar. Ein Grund für dieses Straßenprojekt ist es, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel für den Bau des Tunnels zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt, eine neue Brücke über die Sill zu errichten, erscheint bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten gesehen wird (Hinweis E vom
- September 2002, 2000/05/0127; vergleiche auch Baumgartner/Petek, UVPG 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 58f), weshalb ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes mit dem Brenner Basistunnel nicht angenommen werden kann. Die Paragraphen 24, ff UVPG 2000, die Regelungen für das UVP-Verfahren für Vorhaben betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken (Paragraphen 23 a und 23 b UVPG 2000) treffen, kommen somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.