RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2009 GeschäftszahlAW 2009/06/0023 RechtssatzNichtstattgebung - Verwendung als Freizeitwohnsitz - Die Beschwerdeführer bekämpfen die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit begründet, dass negative Auswirkungen des Bescheides etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren nicht auszuschließen seien und es einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, wenn der Beschwerdeführer nunmehr gezwungen wäre, den Vertrag mit dem bücherlichen Eigentümer des Gebäudes aufzulösen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil in Bezug auf drohendende Verwaltungsstrafverfahren lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden (vgl. den hg. Beschluss vom
- Juni 2000, Zl. AW 2000/06/0015). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall für die bereits im Jahre 1967 vorgenommenen baulichen Änderungen und geänderte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (nämlich zu Wohnzwecken) vom Beschwerdeführer selbst keine Baubewilligung vorgelegt werden konnte und in den Akten zu der Bautätigkeit im Jahre 1967 wegen des Umbaues des Stadels ohne entsprechende Bewilligung ein Strafbescheid vom
- April 1968 vorliegt, muss die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Freizeitwohnsitzregelung und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, das Gebäude als Freizeitwohnsitz im Rahmen des Pachtvertrages zu nutzen, zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Dass die Nichtnutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages oder die allfällige Auflösung des Pachtvertrages einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellte, wurde in der Beschwerde nicht näher begründet.Nichtstattgebung - Verwendung als Freizeitwohnsitz - Die Beschwerdeführer bekämpfen die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit begründet, dass negative Auswirkungen des Bescheides etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren nicht auszuschließen seien und es einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, wenn der Beschwerdeführer nunmehr gezwungen wäre, den Vertrag mit dem bücherlichen Eigentümer des Gebäudes aufzulösen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil in Bezug auf drohendende Verwaltungsstrafverfahren lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden vergleiche den hg. Beschluss vom
- Juni 2000, Zl. AW 2000/06/0015). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall für die bereits im Jahre 1967 vorgenommenen baulichen Änderungen und geänderte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (nämlich zu Wohnzwecken) vom Beschwerdeführer selbst keine Baubewilligung vorgelegt werden konnte und in den Akten zu der Bautätigkeit im Jahre 1967 wegen des Umbaues des Stadels ohne entsprechende Bewilligung ein Strafbescheid vom
- April 1968 vorliegt, muss die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Freizeitwohnsitzregelung und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, das Gebäude als Freizeitwohnsitz im Rahmen des Pachtvertrages zu nutzen, zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Dass die Nichtnutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages oder die allfällige Auflösung des Pachtvertrages einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellte, wurde in der Beschwerde nicht näher begründet.