RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2009 Geschäftszahl2009/06/0029 RechtssatzDie Auslegung der belangten Behörde des § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir. BauO 2001 ist zutreffend: Die Anordnung des Gesetzes, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken "zu jeder Seite hin" mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei zu bleiben hat, bezieht sich auf den Abstandsbereich beidseits der gemeinsamen Grenze, dieser hat frei von solchen baulichen Anlagen zu sein. In diesem Sinne ist die Wendung "zu jeder Seite hin" zu verstehen (in diesem Sinne übrigens schon zur früheren, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles im Wesentlichen gleichen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 86/06/0263, VwSlg 12866 A/1989 [mit verkürzter Sachverhaltsdarstellung] - der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, die Wendung "zu jeder Seite hin" sei dahin zu verstehen, dass der Abstand von 3 m an beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze, eben nach jeder Seite hin gewahrt werden müsse, und lehnte dabei die Auffassung der Verwaltungsbehörden ab, dass für die Ermittlung der Länge der gemeinsamen Grenze isoliert auf jede einzelne Seite des Grundstückes abzustellen sei, es komme daher nicht bloß auf die - damals - nördliche Grundstücksgrenze an, sondern auf die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze). (Hier: Besteht die Garage auf dem Nachbargrund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bauwerberin so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt [es sei denn, der Nachbar stimmte zu], was beim vorliegenden Projekt [den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt] aber nicht gegeben ist.)Die Auslegung der belangten Behörde des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz Tir. BauO 2001 ist zutreffend: Die Anordnung des Gesetzes, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken "zu jeder Seite hin" mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei zu bleiben hat, bezieht sich auf den Abstandsbereich beidseits der gemeinsamen Grenze, dieser hat frei von solchen baulichen Anlagen zu sein. In diesem Sinne ist die Wendung "zu jeder Seite hin" zu verstehen (in diesem Sinne übrigens schon zur früheren, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles im Wesentlichen gleichen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 86/06/0263, VwSlg 12866 A/1989 [mit verkürzter Sachverhaltsdarstellung] - der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, die Wendung "zu jeder Seite hin" sei dahin zu verstehen, dass der Abstand von 3 m an beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze, eben nach jeder Seite hin gewahrt werden müsse, und lehnte dabei die Auffassung der Verwaltungsbehörden ab, dass für die Ermittlung der Länge der gemeinsamen Grenze isoliert auf jede einzelne Seite des Grundstückes abzustellen sei, es komme daher nicht bloß auf die - damals - nördliche Grundstücksgrenze an, sondern auf die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze). (Hier: Besteht die Garage auf dem Nachbargrund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bauwerberin so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im erforderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt [es sei denn, der Nachbar stimmte zu], was beim vorliegenden Projekt [den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt] aber nicht gegeben ist.)