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{'item': '2009/06/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2010 Geschäftszahl2009/06/0071 RechtssatzGrundsätzlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Behörde, dass für die Frage, ob ein unselbständiger Bauteil eines Gebäudes oder ein selbständiges Bauwerk vorliegt, die Überlegungen betreffend die Unterscheidung eines Zubaues und eines Nebengebäudes herangezogen werden können. Es wurde im E vom

  1. November 2007, 2006/06/0313 betreffend § 6 Abs. 2 BauG 2001 bei der Frage, ob ein Nebengebäude vorliegt, allein auf das Nichtvorliegen einer konstruktiven Verbindung bzw. das Vorliegen einer konstruktiven Einheit mit dem Hauptgebäude abgestellt, der zu Grunde liegende Fall erforderte keine weitere Argumentation. Danach kommt es auch darauf an, dass das in Frage stehende Bauwerk für sich allein bestehen kann. Dies ist für die vorliegende Terrassenplattform zu verneinen, da für die westliche Abgrenzung die Gebäudefront des Wohnhauses bzw. die darin befindliche Terrassentür maßgeblich sind. Dessen ungeachtet muss es für die Auslegung des Begriffes Nebengebäude nach dem Vlbg BauG 2001 (wie zu diesem Begriff nach anderen Bauordnungen auch) aber ebenso auf das äußere Erscheinungsbild ankommen, d.h. ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweist und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliegt, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen (vgl. zum Stmk. BauG 1995 das E vom
  2. Juli 2007, 2003/06/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur). Indem die Gebäudefront bzw. die angeführte Terrassentür für eine Seite der beantragten Terrassenplattform die maßgebliche Abgrenzung darstellt, ergibt sich daraus auch, dass ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Wohngebäude und der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform gegeben ist. Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform um einen nicht selbständigen Bauteil des auf dem Grundstück bestehenden Wohnhauses.Grundsätzlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Behörde, dass für die Frage, ob ein unselbständiger Bauteil eines Gebäudes oder ein selbständiges Bauwerk vorliegt, die Überlegungen betreffend die Unterscheidung eines Zubaues und eines Nebengebäudes herangezogen werden können. Es wurde im E vom
  3. November 2007, 2006/06/0313 betreffend Paragraph 6, Absatz 2, BauG 2001 bei der Frage, ob ein Nebengebäude vorliegt, allein auf das Nichtvorliegen einer konstruktiven Verbindung bzw. das Vorliegen einer konstruktiven Einheit mit dem Hauptgebäude abgestellt, der zu Grunde liegende Fall erforderte keine weitere Argumentation. Danach kommt es auch darauf an, dass das in Frage stehende Bauwerk für sich allein bestehen kann. Dies ist für die vorliegende Terrassenplattform zu verneinen, da für die westliche Abgrenzung die Gebäudefront des Wohnhauses bzw. die darin befindliche Terrassentür maßgeblich sind. Dessen ungeachtet muss es für die Auslegung des Begriffes Nebengebäude nach dem Vlbg BauG 2001 (wie zu diesem Begriff nach anderen Bauordnungen auch) aber ebenso auf das äußere Erscheinungsbild ankommen, d.h. ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweist und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliegt, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen vergleiche zum Stmk. BauG 1995 das E vom
  4. Juli 2007, 2003/06/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur). Indem die Gebäudefront bzw. die angeführte Terrassentür für eine Seite der beantragten Terrassenplattform die maßgebliche Abgrenzung darstellt, ergibt sich daraus auch, dass ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Wohngebäude und der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform gegeben ist. Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform um einen nicht selbständigen Bauteil des auf dem Grundstück bestehenden Wohnhauses.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.