← Österreich

{'item': '2009/06/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2009 Geschäftszahl2009/06/0136 RechtssatzWenngleich in § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht ausdrücklich genannt, ist der Giebelbereich einer Front (Giebelbereich im Sinne des § 33 Abs. 3 Slbg. ROG 1998) nicht abstandsrelevant (Hinweis B vom

  1. März 1993, 92/06/0227; siehe dazu auch Giese, Salzburger Baurecht, Rz 9 zu § 25 BebauungsgrundlagenG). Die Behörde ist davon ausgegangen, dass es einen solchen Giebelbereich nur bei Satteldächern geben könne, daher nicht beim verfahrensgegenständlichen Objekt, das ein Tonnendach aufweise, welches in ein Flachdach übergehe. Diese Auffassung trifft aber in dieser Form nicht zu, weil § 33 Abs. 3 Slbg. ROG 1998 nicht auf bestimmte Dachformen beschränkt ist ("Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich"), wenngleich es zutrifft, dass dabei wohl in erster Linie an Satteldächer gedacht war. Das bedeutet aber nicht, dass "Giebelbereiche" welcher Form und Ausdehnungen auch immer, wie sie nun bei den unterschiedlichsten Dachformen denkbar sind, im Sinne des § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 iVm § 33 Abs. 3 Slbg. ROG 1998 niemals abstandrelevant wären, vielmehr gilt für solche Giebelbereiche, um sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden, die Beschränkung des § 33 Abs. 3 Slbg. ROG 1998, das heißt, sie sind nur insoweit nicht abstandrelevant, als sie sich innerhalb des in diesem ersten Satz umschriebenen - gegebenenfalls fiktiven - Dachumrisses halten.Wenngleich in Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht ausdrücklich genannt, ist der Giebelbereich einer Front (Giebelbereich im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Slbg. ROG 1998) nicht abstandsrelevant (Hinweis B vom
  2. März 1993, 92/06/0227; siehe dazu auch Giese, Salzburger Baurecht, Rz 9 zu Paragraph 25, BebauungsgrundlagenG). Die Behörde ist davon ausgegangen, dass es einen solchen Giebelbereich nur bei Satteldächern geben könne, daher nicht beim verfahrensgegenständlichen Objekt, das ein Tonnendach aufweise, welches in ein Flachdach übergehe. Diese Auffassung trifft aber in dieser Form nicht zu, weil Paragraph 33, Absatz 3, Slbg. ROG 1998 nicht auf bestimmte Dachformen beschränkt ist ("Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich"), wenngleich es zutrifft, dass dabei wohl in erster Linie an Satteldächer gedacht war. Das bedeutet aber nicht, dass "Giebelbereiche" welcher Form und Ausdehnungen auch immer, wie sie nun bei den unterschiedlichsten Dachformen denkbar sind, im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Slbg. ROG 1998 niemals abstandrelevant wären, vielmehr gilt für solche Giebelbereiche, um sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden, die Beschränkung des Paragraph 33, Absatz 3, Slbg. ROG 1998, das heißt, sie sind nur insoweit nicht abstandrelevant, als sie sich innerhalb des in diesem ersten Satz umschriebenen - gegebenenfalls fiktiven - Dachumrisses halten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.