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{'item': '2009/06/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2009/06/0150 RechtssatzDurch den Umstand, dass vorliegendenfalls durch Höhenpunkte im Bebauungsplan und in dem der Bauplatzerklärung angeschlossenen Lageplan das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück entsprechend wiedergegeben wird, ist es nicht von Bedeutung, dass die Berufungsbehörde (anders als mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom

  1. Oktober 2009, 2009/06/0136) die Ansicht vertreten hat, dass das im Zuge einer früheren Bauführung hergestellte Gelände vom seinerzeitigen Baukonsens erfasst sei und im Zuge der Beurteilung eines Neubaues als "gewachsenes Gelände" im Sinne des § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bzw. § 32 Abs. 5 Slbg ROG 1998 zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber zu der Frage des natürlichen Geländes bzw. des gewachsenen Geländes eines Bauplatzes mittlerweile in dem angeführten Erkenntnis vom
  2. Oktober 2009 die Ansicht vertreten, dass dafür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg BebauungsgrundlagenG (
  3. Jänner 1969) maßgeblich sei. Geländeveränderungen seit dem Inkrafttreten des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 seien ohne Einfluss auf die nach § 25 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 einzuhaltenden Abstände (es ging dabei um die Ermittlung der Gebäudehöhe und daraus resultierend um die einzuhaltenden Abstände). Ordnet aber ein Bebauungsplan Abweichendes an, ist dies maßgeblich. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte festgelegte Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich (und nicht ein allfälliger früherer Geländeverlauf).Durch den Umstand, dass vorliegendenfalls durch Höhenpunkte im Bebauungsplan und in dem der Bauplatzerklärung angeschlossenen Lageplan das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück entsprechend wiedergegeben wird, ist es nicht von Bedeutung, dass die Berufungsbehörde (anders als mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom
  4. Oktober 2009, 2009/06/0136) die Ansicht vertreten hat, dass das im Zuge einer früheren Bauführung hergestellte Gelände vom seinerzeitigen Baukonsens erfasst sei und im Zuge der Beurteilung eines Neubaues als "gewachsenes Gelände" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bzw. Paragraph 32, Absatz 5, Slbg ROG 1998 zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber zu der Frage des natürlichen Geländes bzw. des gewachsenen Geländes eines Bauplatzes mittlerweile in dem angeführten Erkenntnis vom
  5. Oktober 2009 die Ansicht vertreten, dass dafür das Gelände im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg BebauungsgrundlagenG (
  6. Jänner 1969) maßgeblich sei. Geländeveränderungen seit dem Inkrafttreten des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 seien ohne Einfluss auf die nach Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 einzuhaltenden Abstände (es ging dabei um die Ermittlung der Gebäudehöhe und daraus resultierend um die einzuhaltenden Abstände). Ordnet aber ein Bebauungsplan Abweichendes an, ist dies maßgeblich. Im Beschwerdefall ist daher das im Bebauungsplan durch die Höhenpunkte festgelegte Gelände als "Urgelände" für die Beurteilung maßgeblich (und nicht ein allfälliger früherer Geländeverlauf).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.