RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2009 Geschäftszahl2009/06/0174 RechtssatzAuch wenn man davon ausgeht, dass eine Bohrpfahlwand, die zwecks Sicherung einer Baugrube hergestellt werden soll, ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f Vlbg BauG 2001 ist, ist hieraus für die Nachbarn bezüglich der Abstandsfrage nichts zu gewinnen. Zwar müssen gemäß § 6 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Die projektierte Bohrpfahlwand ist aber im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung als eine Art Wand (nämlich Stützwand) im Sinne des § 6 Abs. 4 Vlbg BauG 2001 zu qualifizieren, die, weil sie unterirdisch geplant ist und somit die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung nicht überschreitet, keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hat. Die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung bezieht sich auf das Nachbargrundstück und nicht auf das Baugrundstück selbst, demnach könnte eine oberirdische Stützmauer auf der Seite des Baugrundstückes auch höher als 1,8 m sein, wenn dort das Gelände tiefer liegt als auf dem Nachbargrundstück. Dass das begrifflich notwendigerweise unterirdisch situierte Fundament einer solchen Stützmauer ebensowenig einen Mindestabstand von der Grenze einzuhalten hat wie der oberirdische Teil einer solchen Mauer, ergibt sich von selbst. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum eine unterirdische Stützmauer wie die nun geplante Bohrpfahlwand einen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hätte.Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Bohrpfahlwand, die zwecks Sicherung einer Baugrube hergestellt werden soll, ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, Vlbg BauG 2001 ist, ist hieraus für die Nachbarn bezüglich der Abstandsfrage nichts zu gewinnen. Zwar müssen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Die projektierte Bohrpfahlwand ist aber im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung als eine Art Wand (nämlich Stützwand) im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Vlbg BauG 2001 zu qualifizieren, die, weil sie unterirdisch geplant ist und somit die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung nicht überschreitet, keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hat. Die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung bezieht sich auf das Nachbargrundstück und nicht auf das Baugrundstück selbst, demnach könnte eine oberirdische Stützmauer auf der Seite des Baugrundstückes auch höher als 1,8 m sein, wenn dort das Gelände tiefer liegt als auf dem Nachbargrundstück. Dass das begrifflich notwendigerweise unterirdisch situierte Fundament einer solchen Stützmauer ebensowenig einen Mindestabstand von der Grenze einzuhalten hat wie der oberirdische Teil einer solchen Mauer, ergibt sich von selbst. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum eine unterirdische Stützmauer wie die nun geplante Bohrpfahlwand einen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hätte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.