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{'item': '2009/06/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2011 Geschäftszahl2009/06/0209 RechtssatzGemäß § 7 Abs. 3 Stmk FPolG 1985 kommt es neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines feuerpolizeilichen Auftrages darauf an, dass ein solcher Auftrag bei einer bestehenden baulichen Anlage "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich" ist. Die Behörde führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem in Frage stehenden Objekt um eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs. 6 Stmk FPolG 1985 handle, weil sonstige Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen davon erfasst seien, wie das im Erdgeschoß vorgesehene Cafe bzw. das Restaurant im Erdgeschoß und das im zweiten Obergeschoß geplante Fitnesscenter, das gleichfalls von mehr als 50 Personen benützt werden solle. Das Vorliegen einer besonders brandgefährdeten baulichen Anlage gemäß § 9 Abs. 6 Stmk FPolG 1985 oder einer Beherbergungsstätte im Sinne der TRVB N 143 (Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz) mag ein Ansatzpunkt für die Vollziehung der vorliegenden Bestimmung sein. Das Vorliegen der besonderen Beschaffenheit der Anlage oder ihres besonderen Verwendungszweckes unter Beachtung der konkreten baulichen Gegebenheiten im Sinne dieser Bestimmung ist aber, zumal § 7 Abs. 3 Stmk FPolG 1985 nicht auf den Katalog des § 9 Abs. 6 Stmk FPolG 1985 verweist, in jedem Fall entsprechend darzulegen und zu begründen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Stmk FPolG 1985 kommt es neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines feuerpolizeilichen Auftrages darauf an, dass ein solcher Auftrag bei einer bestehenden baulichen Anlage "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich" ist. Die Behörde führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem in Frage stehenden Objekt um eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Stmk FPolG 1985 handle, weil sonstige Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen davon erfasst seien, wie das im Erdgeschoß vorgesehene Cafe bzw. das Restaurant im Erdgeschoß und das im zweiten Obergeschoß geplante Fitnesscenter, das gleichfalls von mehr als 50 Personen benützt werden solle. Das Vorliegen einer besonders brandgefährdeten baulichen Anlage gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Stmk FPolG 1985 oder einer Beherbergungsstätte im Sinne der TRVB N 143 (Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz) mag ein Ansatzpunkt für die Vollziehung der vorliegenden Bestimmung sein. Das Vorliegen der besonderen Beschaffenheit der Anlage oder ihres besonderen Verwendungszweckes unter Beachtung der konkreten baulichen Gegebenheiten im Sinne dieser Bestimmung ist aber, zumal Paragraph 7, Absatz 3, Stmk FPolG 1985 nicht auf den Katalog des Paragraph 9, Absatz 6, Stmk FPolG 1985 verweist, in jedem Fall entsprechend darzulegen und zu begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.