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{'item': '2009/07/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2011 Geschäftszahl2009/07/0002 RechtssatzIm E

  1. Februar 2006, 2005/07/0083, ging der VwGH davon aus, dass die demonstrative Aufzählung in der VerpackV 1996 Anl 2 eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig darstellt. Zu den Lederetuis, die in der demonstrativen Aufzählung schon vor der VerpackVNov 2006 enthalten waren, hielt der VwGH in diesem Erkenntnis fest, dass Lederetuis ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt, von dem gesagt werden kann, es behält seine Produkteigenschaften nur in einem Lederetui bei, angeführt sind. Lederetuis könnten auch in anderer Weise als zur Erhaltung der Produkteigenschaften zum dauernden Gebrauch eines Produktes dienen. Wenn nun aber zum einen die Tatbestandsmerkmale langlebiger Verpackungen um den "Erhalt der Produkteigenschaften" erweitert wurden und zum anderen Lederetuis nach wie vor auch nach Inkrafttreten der VerpackVNov 2006 in der demonstrativen Aufzählung enthalten sind, hat dies unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des VwGH in seinem E
  2. Februar 2006, 2005/07/0083, folgende Konsequenzen: Um eine Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. Die Aufzählung stellt daher nicht - wie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der VerpackVNov 2006 - eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar. Dies trotz des Umstandes, dass die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird, was nahelegen würde, die genannten Verpackungen erfüllten immer alle drei Voraussetzungen. Dieser demonstrativen Aufzählung kommt nämlich in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals der Z 3 in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden. Damit können etwa Lederetuis ohne Bezug zu dem darin aufbewahrten Produkt nicht von vornherein als langlebige Verpackungen im Sinne der Anlage 2 gedeutet werden.Im E
  3. Februar 2006, 2005/07/0083, ging der VwGH davon aus, dass die demonstrative Aufzählung in der VerpackV 1996 Anlage 2, eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig darstellt. Zu den Lederetuis, die in der demonstrativen Aufzählung schon vor der VerpackVNov 2006 enthalten waren, hielt der VwGH in diesem Erkenntnis fest, dass Lederetuis ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt, von dem gesagt werden kann, es behält seine Produkteigenschaften nur in einem Lederetui bei, angeführt sind. Lederetuis könnten auch in anderer Weise als zur Erhaltung der Produkteigenschaften zum dauernden Gebrauch eines Produktes dienen. Wenn nun aber zum einen die Tatbestandsmerkmale langlebiger Verpackungen um den "Erhalt der Produkteigenschaften" erweitert wurden und zum anderen Lederetuis nach wie vor auch nach Inkrafttreten der VerpackVNov 2006 in der demonstrativen Aufzählung enthalten sind, hat dies unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des VwGH in seinem E
  4. Februar 2006, 2005/07/0083, folgende Konsequenzen: Um eine Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. Die Aufzählung stellt daher nicht - wie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der VerpackVNov 2006 - eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar. Dies trotz des Umstandes, dass die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird, was nahelegen würde, die genannten Verpackungen erfüllten immer alle drei Voraussetzungen. Dieser demonstrativen Aufzählung kommt nämlich in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals der Ziffer 3, in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden. Damit können etwa Lederetuis ohne Bezug zu dem darin aufbewahrten Produkt nicht von vornherein als langlebige Verpackungen im Sinne der Anlage 2 gedeutet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.