RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2009 GeschäftszahlAW 2009/07/0009 RechtssatzNichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens "Wasserkraftanlagen Kraftwerk H und Kraftwerk J" - Ua wurden von Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG 2000 erhobene Einwendungen insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde durch den nunmehr angefB im Wesentlichen nur in Bezug auf den Ausspruch über den Vorbehalt des Erwerbes von Rechten - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist - zur Inanspruchnahme von nicht im Eigentum der MP stehenden, für die Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücken und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen abgeändert. Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH dahingehend, dass eine bf Bürgerinitiative, um in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Antrag, einer von ihr gegen einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid nach dem UVPG 2000 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darlegen muss, die nicht bereits in der von der belBeh im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind. Insoweit schließt sich der VwGH daher für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG der Judikatur des VfGH zur vergleichbaren Rechtslage nach § 85 Abs. 2 VfGG an (Hinweis B VfGH
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