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{'item': 'AW 2009/07/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2009 GeschäftszahlAW 2009/07/0015 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung der Übertragung eines Weidesrechtes - Die Bewilligung einer Absonderung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde stellt hinsichtlich eines Vertrages eine Suspensivbedingung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1978, 1292/76, mwN) und damit eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Bis zur Entscheidung der Behörde besteht ein Zustand schwebender Unwirksamkeit; in dieser Zeit sind die Vertragspartner aber an den Inhalt des Vertrages gebunden und verpflichtet, alles zur Wirksamkeit des Vertrages zu tun. Mit der Erteilung der Bewilligung wird der Vertrag vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam, weil der Bewilligung rückwirkende Kraft zukommt. Bei Nichterteilung der Bewilligung ist der Vertrag rechtsunwirksam und kann nicht mehr wirksam werden (vgl. dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 173, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler FLG). Während des Zeitraumes vor der behördlichen Entscheidung können die Vertragspartner aber als Folge der schwebender Unwirksamkeit des Vertrages die dort vereinbarte Rechtsposition noch nicht ausüben. Daher verfangen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach die Veräußerer "problemlos durch den Beschwerdeführer ersetzt werden könnten, während dieses Verfahren laufe," und dass der Beschwerdeführer "naturgemäß daran interessiert sei, nach Bezahlung des Kaufpreises auch die Erlöse aus dem Kaufobjekt, also aus den Weiderechtsanteilen, zu lukrieren" bzw "die Rechte als Mitglied der Agrargemeinschaft vorläufig zu nutzen." Diese Rechtsstellung, zu deren Erlangung es der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, käme dem Beschwerdeführer selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Allerdings bringt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem negativen Verfahrensausgang - wie hier bei einer Zurückweisung des Antrages -Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung der Übertragung eines Weidesrechtes - Die Bewilligung einer Absonderung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde stellt hinsichtlich eines Vertrages eine Suspensivbedingung vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1978, 1292/76, mwN) und damit eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Bis zur Entscheidung der Behörde besteht ein Zustand schwebender Unwirksamkeit; in dieser Zeit sind die Vertragspartner aber an den Inhalt des Vertrages gebunden und verpflichtet, alles zur Wirksamkeit des Vertrages zu tun. Mit der Erteilung der Bewilligung wird der Vertrag vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam, weil der Bewilligung rückwirkende Kraft zukommt. Bei Nichterteilung der Bewilligung ist der Vertrag rechtsunwirksam und kann nicht mehr wirksam werden vergleiche dazu Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S. 173, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler FLG). Während des Zeitraumes vor der behördlichen Entscheidung können die Vertragspartner aber als Folge der schwebender Unwirksamkeit des Vertrages die dort vereinbarte Rechtsposition noch nicht ausüben. Daher verfangen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach die Veräußerer "problemlos durch den Beschwerdeführer ersetzt werden könnten, während dieses Verfahren laufe," und dass der Beschwerdeführer "naturgemäß daran interessiert sei, nach Bezahlung des Kaufpreises auch die Erlöse aus dem Kaufobjekt, also aus den Weiderechtsanteilen, zu lukrieren" bzw "die Rechte als Mitglied der Agrargemeinschaft vorläufig zu nutzen." Diese Rechtsstellung, zu deren Erlangung es der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, käme dem Beschwerdeführer selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Allerdings bringt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem negativen Verfahrensausgang - wie hier bei einer Zurückweisung des Antrages - eine Verbesserung der Rechtssituation des beschwerdeführenden Vertragspartners insofern mit sich, als der Vertrag dann neuerlich "im Schwebezustand" und die Vertragspartner daraus im oben dargestellten Umfang verpflichtet wären. Diese Überlegung spricht für die grundsätzliche Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in den Fällen, in denen der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung eines Vertrages über die Veräußerung (Absonderung) eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft ab- oder zurückgewiesen wurde. Dass sich die Vertragspartner des Beschwerdeführers nicht mehr an den Vertrag gebunden erachten, Schritte gegen die Erlangung der agrarbehördlichen Bewilligung setzen oder andere Vertragspartner suchen würden, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht. Der bloß allgemeine Hinweis auf die "Möglichkeit der Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers" genügt aber nicht, um dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung des Antrages Genüge zu tun. Mit seinem Vorbringen werden daher keine unverhaltnismäßigen Nachteile geltend gemacht, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wären und im konkreten Fall für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. eine Verbesserung der Rechtssituation des beschwerdeführenden Vertragspartners insofern mit sich, als der Vertrag dann neuerlich "im Schwebezustand" und die Vertragspartner daraus im oben dargestellten Umfang verpflichtet wären. Diese Überlegung spricht für die grundsätzliche Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in den Fällen, in denen der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung eines Vertrages über die Veräußerung (Absonderung) eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft ab- oder zurückgewiesen wurde. Dass sich die Vertragspartner des Beschwerdeführers nicht mehr an den Vertrag gebunden erachten, Schritte gegen die Erlangung der agrarbehördlichen Bewilligung setzen oder andere Vertragspartner suchen würden, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht. Der bloß allgemeine Hinweis auf die "Möglichkeit der Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers" genügt aber nicht, um dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung des Antrages Genüge zu tun. Mit seinem Vorbringen werden daher keine unverhaltnismäßigen Nachteile geltend gemacht, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wären und im konkreten Fall für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.