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{'item': '2009/07/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2009/07/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/07/0117 E 25. September 2008 VwSlg 17540 A/2008 RS 3 StammrechtssatzAuch wenn sich die ausdrückliche Regelung im § 51 Abs 3 AWG 2002 ihrem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen Anzeigeverfahren und Feststellungsverfahren bezieht, bleibt diese Regelung nicht ohne Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren. Mit der Regelung im § 51 Abs 3 AWG 2002 hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Feststellungsverfahren auch dann - und zwar sogar bevorzugt - zur Anwendung kommen zu lassen, wenn bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen jene Fragen, um die es im Feststellungsverfahren geht, im Ergebnis auch beantwortet werden könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht auch im Verhältnis zwischen einem Genehmigungsverfahren und dem Feststellungsverfahren gelten sollte. Aus § 51 Abs 3 AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2007, BGBl I Nr 43, ist als weiterer Grundsatz abzuleiten, dass es durch die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht zu einer Parallelität beider Verfahren kommen soll. Dies vermeidet der Gesetzgeber durch die Anordnung, dass das Anzeigeverfahren auszusetzen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007(89 der Blg. NR XXIII. GP)sprechen davon, dass eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll. Eine solche Doppelgleisigkeit würde sich auch bei einer Parallelführung von Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren ergeben, weil (auch) im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Vorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegt. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens letzteres auszusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren jedenfalls seit der AWG-Novelle 2007 so gestaltet ist, dass ein Feststellungsverfahren auch während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässig ist, wobei während der Dauer des Feststellungsverfahrens das Genehmigungsverfahren auszusetzen ist.Auch wenn sich die ausdrückliche Regelung im Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 ihrem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen Anzeigeverfahren und Feststellungsverfahren bezieht, bleibt diese Regelung nicht ohne Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren. Mit der Regelung im Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Feststellungsverfahren auch dann - und zwar sogar bevorzugt - zur Anwendung kommen zu lassen, wenn bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen jene Fragen, um die es im Feststellungsverfahren geht, im Ergebnis auch beantwortet werden könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht auch im Verhältnis zwischen einem Genehmigungsverfahren und dem Feststellungsverfahren gelten sollte. Aus Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 43, ist als weiterer Grundsatz abzuleiten, dass es durch die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht zu einer Parallelität beider Verfahren kommen soll. Dies vermeidet der Gesetzgeber durch die Anordnung, dass das Anzeigeverfahren auszusetzen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007(89 der Blg. NR römisch 23 . GP)sprechen davon, dass eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll. Eine solche Doppelgleisigkeit würde sich auch bei einer Parallelführung von Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren ergeben, weil (auch) im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Vorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegt. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens letzteres auszusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren jedenfalls seit der AWG-Novelle 2007 so gestaltet ist, dass ein Feststellungsverfahren auch während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässig ist, wobei während der Dauer des Feststellungsverfahrens das Genehmigungsverfahren auszusetzen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2009070071.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.