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{'item': '2009/07/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2009/07/0114 RechtssatzGeht es in einer Regulierungsurkunde iSd § 47 Slbg EinforstungsrechteG 1986 um die "Herabsetzung eines Hauptgutes zu einem Zulehen", haben auch die im E des VwGH

  1. November 1977, 2265/75 (dort ging es um den Fall der "Hinaufsetzung eines Zulehens zu einem Hauptgut") genannten Überlegungen Gewicht. Die Qualifikation als Hauptgut - und zwar sowohl für das Beibehalten dieser Einstufung als auch für ihr erstmaliges oder wiederholtes Erlangen - ist demnach von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich vom selbstständigen Besitz und der selbstständigen Bewirtschaftung. Im dem E VwGH
  2. November 1977, 2265/75 zugrunde liegenden Fall einer nichtselbstständigen Bewirtschaftung eines im selbstständigen Besitz stehenden Gutes wurde es als Zulehen qualifiziert; dies obwohl ihm ein Bezug zu einem Hauptgut (des gleichen Eigentümers) fehlte. Der VwGH ging offenbar davon aus, dass es auch Güter gibt, die zwar mangels eines Eigentumszusammenhanges mit einem Hauptgut eigentlich die Qualifikation als "Zu"lehen verloren hätten; um aber den erhöhten Holzanspruch eines Hauptgutes zu rechtfertigen, reichte dieser Umstand allein nicht aus. Dazu bedurfte es auch einer selbstständigen Bewirtschaftung, wozu eine Verpachtung durch einen anderen Landwirt, der die Grundstücke von seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus bewirtschaftete, eben nicht zählte. Dahinter steht der Gedanke, wonach der Holzbezug nach der Regulierungsurkunde dem Gut und seinen tatsächlichen Bedürfnissen im Fall der Eigenbewirtschaftung zukommen sollte. Dabei ist zu betonen, dass durch die Verpachtung ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Gut des Verpächters vorlag, der - ähnlich einem Eigentumszusammenhang mit einem Hauptgut des gleichen Eigentümers -Geht es in einer Regulierungsurkunde iSd Paragraph 47, Slbg EinforstungsrechteG 1986 um die "Herabsetzung eines Hauptgutes zu einem Zulehen", haben auch die im E des VwGH
  3. November 1977, 2265/75 (dort ging es um den Fall der "Hinaufsetzung eines Zulehens zu einem Hauptgut") genannten Überlegungen Gewicht. Die Qualifikation als Hauptgut - und zwar sowohl für das Beibehalten dieser Einstufung als auch für ihr erstmaliges oder wiederholtes Erlangen - ist demnach von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich vom selbstständigen Besitz und der selbstständigen Bewirtschaftung. Im dem E VwGH
  4. November 1977, 2265/75 zugrunde liegenden Fall einer nichtselbstständigen Bewirtschaftung eines im selbstständigen Besitz stehenden Gutes wurde es als Zulehen qualifiziert; dies obwohl ihm ein Bezug zu einem Hauptgut (des gleichen Eigentümers) fehlte. Der VwGH ging offenbar davon aus, dass es auch Güter gibt, die zwar mangels eines Eigentumszusammenhanges mit einem Hauptgut eigentlich die Qualifikation als "Zu"lehen verloren hätten; um aber den erhöhten Holzanspruch eines Hauptgutes zu rechtfertigen, reichte dieser Umstand allein nicht aus. Dazu bedurfte es auch einer selbstständigen Bewirtschaftung, wozu eine Verpachtung durch einen anderen Landwirt, der die Grundstücke von seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus bewirtschaftete, eben nicht zählte. Dahinter steht der Gedanke, wonach der Holzbezug nach der Regulierungsurkunde dem Gut und seinen tatsächlichen Bedürfnissen im Fall der Eigenbewirtschaftung zukommen sollte. Dabei ist zu betonen, dass durch die Verpachtung ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Gut des Verpächters vorlag, der - ähnlich einem Eigentumszusammenhang mit einem Hauptgut des gleichen Eigentümers - nur einen geringeren Holzbezug rechtfertigte. Dieses Verständnis der Begriffe Zulehen/Hauptlehen findet sich auch im Einforstungshandbuch (
  5. Auflage, Gmunden 2005), das in Kooperation zwischen den Österreichischen Bundesforsten und dem Einforstungsverband verfasst wurde. Dort wird auf die in Salzburg übliche Brennholzzulehensgebühr Bezug genommen und ein Hauptlehen so definiert, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Gebäuden und entsprechender landwirtschaftlicher Nutzfläche als selbstständige wirtschaftliche Einheit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit von einem anderen Betrieb geführt wird. Bei Zulehen fehlt eine der voranstehenden Voraussetzungen. Von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Eigentümeridentität zwischen Haupt- und Zulehen ist auch dort nicht die Rede. Dass es darauf unter dem Blickpunkt des Zwecks der Regulierung, nämlich der Holzversorgung für den notwendigen Bewirtschaftungsbedarf, nicht ankommt, zeigt folgende Überlegung: Wäre die Eigentümeridentität für die Qualifikation als Zulehen entscheidend, so wäre ein wirtschaftlich vom Hauptgut abhängiges Gut des gleichen Eigentümers als Zulehen mit geringeren Holzbezügen zu bewirtschaften. Veräußerte der Eigentümer das Zulehen an einen Dritten, so verlöre es allein dadurch die Zulehenseigenschaft und zwar auch dann, wenn es vom Eigentümer des Hauptgutes als Pächter weiterhin in gleicher Form wie zuvor bewirtschaftet würde. Es hätte sich an der Art der Bewirtschaftung und am dafür notwendigen Bedarf für das Zulehen nichts verändert, aber allein wegen der fehlenden Eigentümeridentität wäre dann beim wirtschaftlich abhängigen Gut Anspruch auf die Holzmenge eines Hauptgutes entstanden. Dass eine wirtschaftlich gleich zu bewertende Situation aber gänzlich andere Rechtsfolgen nur deshalb nach sich zöge, weil die Eigentümeridentität weggefallen ist, erscheint aber weder sachlich noch kann angenommen werden, dass eine solche Absicht den Bestimmungen der Regulierungsurkunde zu Grunde lag. (Hier: Es liegt selbstständiger Besitz (Eigenbesitz) durch die mitbeteiligte Partei vor. Die selbstständige Bewirtschaftung als weiteres notwendiges Kriterium für die Annahme eines Hauptlehens wird nicht erfüllt, da das Gut von den landwirtschaftlichen Betrieben der Pächter bewirtschaftet wird und nicht von der mitbeteiligten Partei selbst.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.