RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2009/07/0114 RechtssatzStellt der Wortlaut einer Regulierungsurkunde iSd § 47 Slbg EinforstungsrechteG 1986 auf die Bewirtschaftungsart ab und macht davon die Höhe des in der Urkunde eingeräumten Holzbezugs abhängig, so geht es im Fall der Bewirtschaftung durch Verpachtung bei der Frage der Gebührlichkeit der Höhe des Holzbezugs nicht um die Frage, ob der Ertrag des verpachteten Gutes den Ertrag eigener Bewirtschaftung substituiert, sondern um die Art der Bewirtschaftung (Eigen- oder Fremdbewirtschaftung) und um den damit in Verbindung stehenden aktuell gegebenen Holzbedarf. Die Bewirtschaftungsart durch Verpachtung kann nun so beschaffen sein, dass aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Synergieeffekte der Betriebe ein für ein Hauptgut gedachter höherer Holzbezug des verpachteten Gutes eben nicht mehr notwendig ist, um dessen Bedürfnisse zu befriedigen. Es mag auch Fälle geben, wo die Verpachtung eines Gutes zu keinem geringeren Holzbedarf führt (wenn zB der Pächter über keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt und das Bewirtschaftungszentrum wie im Fall der Eigenbewirtschaftung am Gut selbst liegt). Die Prüfung, um welches Ausmaß geringer der Holzbezug als Folge der Verpachtung (an einen anderen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber) wirklich ausfällt, kann und muss ja auf Grundlage der Regulierungsurkunde dann immer noch im Einzelfall - von der Möglichkeit eines Übereinkommens abgesehen - von den Agrarbehörden anhand der Bedarfsermittlung vorgenommen werden. In dieser Regelung einer Regulierungsurkunde liegt keine verfassungsrechtlich bedenkliche Vorgangsweise, da der tatsächliche Bedarf an Brennholz für die landwirtschaftliche Tätigkeit im Einzelfall geprüft und nach sachlichen Kriterien zugesprochen wird.Stellt der Wortlaut einer Regulierungsurkunde iSd Paragraph 47, Slbg EinforstungsrechteG 1986 auf die Bewirtschaftungsart ab und macht davon die Höhe des in der Urkunde eingeräumten Holzbezugs abhängig, so geht es im Fall der Bewirtschaftung durch Verpachtung bei der Frage der Gebührlichkeit der Höhe des Holzbezugs nicht um die Frage, ob der Ertrag des verpachteten Gutes den Ertrag eigener Bewirtschaftung substituiert, sondern um die Art der Bewirtschaftung (Eigen- oder Fremdbewirtschaftung) und um den damit in Verbindung stehenden aktuell gegebenen Holzbedarf. Die Bewirtschaftungsart durch Verpachtung kann nun so beschaffen sein, dass aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Synergieeffekte der Betriebe ein für ein Hauptgut gedachter höherer Holzbezug des verpachteten Gutes eben nicht mehr notwendig ist, um dessen Bedürfnisse zu befriedigen. Es mag auch Fälle geben, wo die Verpachtung eines Gutes zu keinem geringeren Holzbedarf führt (wenn zB der Pächter über keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt und das Bewirtschaftungszentrum wie im Fall der Eigenbewirtschaftung am Gut selbst liegt). Die Prüfung, um welches Ausmaß geringer der Holzbezug als Folge der Verpachtung (an einen anderen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber) wirklich ausfällt, kann und muss ja auf Grundlage der Regulierungsurkunde dann immer noch im Einzelfall - von der Möglichkeit eines Übereinkommens abgesehen - von den Agrarbehörden anhand der Bedarfsermittlung vorgenommen werden. In dieser Regelung einer Regulierungsurkunde liegt keine verfassungsrechtlich bedenkliche Vorgangsweise, da der tatsächliche Bedarf an Brennholz für die landwirtschaftliche Tätigkeit im Einzelfall geprüft und nach sachlichen Kriterien zugesprochen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.