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{'item': '2009/07/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2011 Geschäftszahl2009/07/0200 RechtssatzBei der Prüfung, ob ein Beschluss der Vollversammlung einer AG Rechte des Antragstellers verletzt, hat sich die Behörde an den Regeln des § 37 OÖ FlVfLG 1979 und der Satzung der AG zu orientieren. Behebt die Agrarbehörde den Beschluss der Vollversammlung wegen Verletzung von Rechten des Antragstellers aus inhaltlichen Gründen, so ist diese verpflichtet, einen anderslautenden Beschluss zu fassen. Behebt sie ihn wegen Verfahrensmängeln, so ist die Beschlussfassung nach Behebung dieser Mängel zu wiederholen und kann gegebenenfalls neuerlich vom Antragsteller angefochten werden. Sollte die AG nach Behebung eines Beschlusses der Vollversammlung entgegen dem Auftrag der Agrarbehörde gar keine Abstimmung mehr durchführen oder (neuerlich) entgegen der Begründung eines aufhebenden Bescheides entscheiden, so hat die Agrarbehörde nach § 35 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 auf die Herstellung eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hinzuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger Androhung - die gebotenen Verfügungen zu treffen. Die Weigerung der Durchführung einer Vollversammlung über den Antrag stellt darüber hinaus auch eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben durch die gewählten Organe iSd § 35 Abs 3 lit c OÖ FlVfLG 1979 dar, was die Agrarbehörde ermächtigt, das Erforderliche selbst vorzunehmen oder aber zB auch einen Sachwalter zu bestellen. Um in dem hier dargestellten System keine Rechtsschutzlücke zu schaffen, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Antragsteller auch eine solche Situation (Untätigkeit der AG) im Wege des § 35 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 an die Agrarbehörde herantragen kann und dann einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass die Agrarbehörde bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Maßnahmen nach § 35 Abs 2 und 3 OÖ FlVfLG 1979 trifft.Bei der Prüfung, ob ein Beschluss der Vollversammlung einer AG Rechte des Antragstellers verletzt, hat sich die Behörde an den Regeln des Paragraph 37, OÖ FlVfLG 1979 und der Satzung der AG zu orientieren. Behebt die Agrarbehörde den Beschluss der Vollversammlung wegen Verletzung von Rechten des Antragstellers aus inhaltlichen Gründen, so ist diese verpflichtet, einen anderslautenden Beschluss zu fassen. Behebt sie ihn wegen Verfahrensmängeln, so ist die Beschlussfassung nach Behebung dieser Mängel zu wiederholen und kann gegebenenfalls neuerlich vom Antragsteller angefochten werden. Sollte die AG nach Behebung eines Beschlusses der Vollversammlung entgegen dem Auftrag der Agrarbehörde gar keine Abstimmung mehr durchführen oder (neuerlich) entgegen der Begründung eines aufhebenden Bescheides entscheiden, so hat die Agrarbehörde nach Paragraph 35, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auf die Herstellung eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hinzuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger Androhung - die gebotenen Verfügungen zu treffen. Die Weigerung der Durchführung einer Vollversammlung über den Antrag stellt darüber hinaus auch eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben durch die gewählten Organe iSd Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, OÖ FlVfLG 1979 dar, was die Agrarbehörde ermächtigt, das Erforderliche selbst vorzunehmen oder aber zB auch einen Sachwalter zu bestellen. Um in dem hier dargestellten System keine Rechtsschutzlücke zu schaffen, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Antragsteller auch eine solche Situation (Untätigkeit der AG) im Wege des Paragraph 35, Absatz 4, OÖ FlVfLG 1979 an die Agrarbehörde herantragen kann und dann einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass die Agrarbehörde bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3 OÖ FlVfLG 1979 trifft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.