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{'item': '2009/08/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2009 Geschäftszahl2009/08/0007 RechtssatzEiner Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt insoweit die Rechtswirkung eines "opting in" zu, als damit das Versicherungsverhältnis für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überstiegen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2003, Zl. 2000/08/0085). Diese Rechtswirkung kann - abgesehen von der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung - erst durch eine gegenteilige Erklärung beendet werden, mit der gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG mitgeteilt wird, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden. Nach dem genannten Erkenntnis vom
  2. November 2003 dürfen an die Widerrufserklärung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch eine Erklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen (im konkreten Fall durch einen Antrag, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden), als Widerrufserklärung ausreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Erklärung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG jedenfalls auch eine auf die Beendigung der Pflichtversicherung gerichtete Willenserklärung zu umfassen hat. § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG knüpft die Rechtsfolge der Beendigung der Pflichtversicherung (mit dem Letzten des Kalendermonats) an eine Erklärung des Versicherten, dass seine Einkünfte - entgegen der zunächst abgegebenen Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG - nicht die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. Maßgebend sind demnach die bekannt gegebenen voraussichtlichen Einkünfte; liegen diese unter der jeweiligen Versicherungsgrenze, so kommt es zur Beendigung der Pflichtversicherung, ohne dass dafür noch eine auf diese Beendigung gerichtete Willenserklärung des Versicherten erforderlich wäre.Einer Versicherungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt insoweit die Rechtswirkung eines "opting in" zu, als damit das Versicherungsverhältnis für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überstiegen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2003, Zl. 2000/08/0085). Diese Rechtswirkung kann - abgesehen von der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung - erst durch eine gegenteilige Erklärung beendet werden, mit der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG mitgeteilt wird, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden. Nach dem genannten Erkenntnis vom
  4. November 2003 dürfen an die Widerrufserklärung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch eine Erklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen (im konkreten Fall durch einen Antrag, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden), als Widerrufserklärung ausreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Erklärung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG jedenfalls auch eine auf die Beendigung der Pflichtversicherung gerichtete Willenserklärung zu umfassen hat. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG knüpft die Rechtsfolge der Beendigung der Pflichtversicherung (mit dem Letzten des Kalendermonats) an eine Erklärung des Versicherten, dass seine Einkünfte - entgegen der zunächst abgegebenen Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG - nicht die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. Maßgebend sind demnach die bekannt gegebenen voraussichtlichen Einkünfte; liegen diese unter der jeweiligen Versicherungsgrenze, so kommt es zur Beendigung der Pflichtversicherung, ohne dass dafür noch eine auf diese Beendigung gerichtete Willenserklärung des Versicherten erforderlich wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.