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{'item': '2009/08/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2010 Geschäftszahl2009/08/0016 RechtssatzNach der Rechtsprechung kann eine vor dem

  1. März 1938 (vgl. VfSlg. 17506/2005) erfolgte Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der §§ 500 ff ASVG zur Folge haben. Eine begünstigungstaugliche Auswanderung ist aber anzunehmen, wenn sich eine Person vor dem
  2. März 1938 mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem
  3. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat (Hinweis: E
  4. November 2001, 97/08/0054, iVm dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17506/2005). Dieser der Auswanderung gleichzusetzende, von der Rechtsprechung herausgebildete Tatbestand der verhinderten Rückkehr kann nur dann angenommen werden, wenn jemand nur durch die Ereignisse des
  5. März 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde. Die Absicht, nach Österreich zurückzukehren, darf nicht zu einem vor dem
  6. März 1938 gelegenen Zeitpunkt aufgegeben bzw. ungewiss geworden sein; denn bestand gar nicht die Absicht, zu einem nach dem
  7. März 1938 liegenden Zeitpunkt nach Österreich zurückzukehren, kann auch eine Hinderung an dieser (zunächst gar nicht geplanten) Rückkehr nicht angenommen werden (Hinweis: E
  8. Dezember 1994, 94/08/0133).Nach der Rechtsprechung kann eine vor dem
  9. März 1938 vergleiche VfSlg. 17506 aus 2005,) erfolgte Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der Paragraphen 500, ff ASVG zur Folge haben. Eine begünstigungstaugliche Auswanderung ist aber anzunehmen, wenn sich eine Person vor dem
  10. März 1938 mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem
  11. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat (Hinweis: E
  12. November 2001, 97/08/0054, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17506 aus 2005,). Dieser der Auswanderung gleichzusetzende, von der Rechtsprechung herausgebildete Tatbestand der verhinderten Rückkehr kann nur dann angenommen werden, wenn jemand nur durch die Ereignisse des
  13. März 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde. Die Absicht, nach Österreich zurückzukehren, darf nicht zu einem vor dem
  14. März 1938 gelegenen Zeitpunkt aufgegeben bzw. ungewiss geworden sein; denn bestand gar nicht die Absicht, zu einem nach dem
  15. März 1938 liegenden Zeitpunkt nach Österreich zurückzukehren, kann auch eine Hinderung an dieser (zunächst gar nicht geplanten) Rückkehr nicht angenommen werden (Hinweis: E
  16. Dezember 1994, 94/08/0133).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.