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{'item': '2009/08/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2011 Geschäftszahl2009/08/0043 RechtssatzDie in § 4 Abs. 2 ASVG enthaltene Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht bezog sich in der Fassung des ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139/1997, ab

  1. Jänner 1998 (zunächst) nur auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988, wonach ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nur soweit die Lohnsteuerpflicht auf einem derartigen Dienstverhältnis beruhte, war demnach bindend auch die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG anzunehmen, nicht jedoch, wenn die Lohnsteuerpflicht erst aufgrund des § 47 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 (nicht wesentliche Beteiligung und Weisungsfreistellung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) eintrat. Erst durch die
  2. ASVG-Novelle wurde mit Inkrafttreten zum
  3. Jänner 1999 der Verweis auf den gesamten Abs. 2 des § 47 EStG 1988 ausgedehnt, um zu erreichen, dass - wie die Erläuterungen (1234 BlgNR
  4. GP, S. 25) ausführen - "in Hinkunft auch lohnsteuerpflichtige geschäftsführende Gesellschafter als Dienstnehmer nach dem ASVG gelten." Durch die Übergangsbestimmung in § 575 Abs. 3 ASVG wurde jedoch vorgesorgt, dass die am
  5. Dezember 1998 nach dem GSVG pflichtversicherten Gesellschafter so lange nach dem GSVG pflichtversichert bleiben, als sich am hiefür maßgeblichen Sachverhalt nichts ändert (vgl. neuerlich die Erläuterungen zur RV, 1234 BlgNR
  6. GP, S. 25).Die in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG enthaltene Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht bezog sich in der Fassung des ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1997,, ab
  7. Jänner 1998 (zunächst) nur auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988, wonach ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nur soweit die Lohnsteuerpflicht auf einem derartigen Dienstverhältnis beruhte, war demnach bindend auch die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzunehmen, nicht jedoch, wenn die Lohnsteuerpflicht erst aufgrund des Paragraph 47, Absatz 2, dritter Satz EStG 1988 (nicht wesentliche Beteiligung und Weisungsfreistellung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) eintrat. Erst durch die
  8. ASVG-Novelle wurde mit Inkrafttreten zum
  9. Jänner 1999 der Verweis auf den gesamten Absatz 2, des Paragraph 47, EStG 1988 ausgedehnt, um zu erreichen, dass - wie die Erläuterungen (1234 BlgNR
  10. GP, S. 25) ausführen - "in Hinkunft auch lohnsteuerpflichtige geschäftsführende Gesellschafter als Dienstnehmer nach dem ASVG gelten." Durch die Übergangsbestimmung in Paragraph 575, Absatz 3, ASVG wurde jedoch vorgesorgt, dass die am
  11. Dezember 1998 nach dem GSVG pflichtversicherten Gesellschafter so lange nach dem GSVG pflichtversichert bleiben, als sich am hiefür maßgeblichen Sachverhalt nichts ändert vergleiche neuerlich die Erläuterungen zur RV, 1234 BlgNR
  12. GP, S. 25).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.