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{'item': '2009/08/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl2009/08/0064 RechtssatzLiegt dem Bundeseinigungsamt ein Antrag einer Kollektivvertragspartei gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG auf Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung vor, so hat sie bei Erfüllung der im Gesetz normierten Voraussetzungen die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung ohne unnötigen Aufschub auszusprechen. Die Satzungserklärung steht damit nicht im Ermessen des Bundeseinigungsamtes (vgl. Strasser, ArbVG-Kommentar § 20 Rz 4), sondern ist eine durch den Antrag der Kollektivvertragspartei ausgelöste Rechtspflicht. Zieht man schließlich in Betracht, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht zuletzt dem Ausgleich von Wettbewerbsverhältnissen zwischen kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern und den Außenseitern auf Arbeitgeberebene dient (vgl. Strasser, ArbVG-Kommentar § 18 Rz 1, m.w.H.), so kann die Einräumung des Antragsrechts (nur) an die Parteien des Kollektivvertrages auch nicht dahin verstanden werden, dass diesen damit bloß die Verfolgung objektiver öffentlicher Interessen auferlegt würde. Vielmehr nehmen die Kollektivvertragsparteien durch die Stellung eines Antrags auf Satzungserklärung eigene subjektive Interessen als Kollektivvertragsparteien und damit Vertreter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich wahr. Die Einräumung des Antragsrechts in § 18 Abs. 1 ArbVG verleiht den Kollektivvertragsparteien damit ein subjektivöffentliches Recht, dass das Bundeseinigungsamt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung erklärt. Ungeachtet der Verpflichtung des Bundeseinigungsamtes, bei antragsgemäßer Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung eine Verordnung zu erlassen, hat daher eine den Antrag in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips i. V.m. Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen (Hinweis: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2009, G 81/09, m.w.H.).Liegt dem Bundeseinigungsamt ein Antrag einer Kollektivvertragspartei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG auf Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung vor, so hat sie bei Erfüllung der im Gesetz normierten Voraussetzungen die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung ohne unnötigen Aufschub auszusprechen. Die Satzungserklärung steht damit nicht im Ermessen des Bundeseinigungsamtes vergleiche Strasser, ArbVG-Kommentar Paragraph 20, Rz 4), sondern ist eine durch den Antrag der Kollektivvertragspartei ausgelöste Rechtspflicht. Zieht man schließlich in Betracht, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht zuletzt dem Ausgleich von Wettbewerbsverhältnissen zwischen kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern und den Außenseitern auf Arbeitgeberebene dient vergleiche Strasser, ArbVG-Kommentar Paragraph 18, Rz 1, m.w.H.), so kann die Einräumung des Antragsrechts (nur) an die Parteien des Kollektivvertrages auch nicht dahin verstanden werden, dass diesen damit bloß die Verfolgung objektiver öffentlicher Interessen auferlegt würde. Vielmehr nehmen die Kollektivvertragsparteien durch die Stellung eines Antrags auf Satzungserklärung eigene subjektive Interessen als Kollektivvertragsparteien und damit Vertreter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich wahr. Die Einräumung des Antragsrechts in Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG verleiht den Kollektivvertragsparteien damit ein subjektivöffentliches Recht, dass das Bundeseinigungsamt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung erklärt. Ungeachtet der Verpflichtung des Bundeseinigungsamtes, bei antragsgemäßer Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung eine Verordnung zu erlassen, hat daher eine den Antrag in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips i. römisch fünf.m. Artikel 144, B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen (Hinweis: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2009, G 81/09, m.w.H.).

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