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{'item': '2009/08/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl2009/08/0088 RechtssatzDie Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden.Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.