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{'item': '2009/08/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2011 Geschäftszahl2009/08/0089 RechtssatzEine dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt unabhängig von einem Verschulden des Dienstnehmers zur Entlassung (Hinweis B OGH vom

  1. September 2008, 8 ObA 46/08k). Die Entlassung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten gewesen wäre, einem beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuzuweisen, insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Wenn der Arbeitgeber keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen, oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt, so kann auch ein beschränkt leistungsfähiger Arbeitnehmer gemäß § 27 Z. 2 Angestelltengesetz entlassen werden. Bei der Prüfung, ob es dem Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren möglich gewesen wäre, dem Dienstnehmer andere Arbeiten anzubieten, sind auch Arbeitsmöglichkeiten in anderen Filialen einzubeziehen. Die Beweislast dafür, dass keine für den Arbeitnehmer geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden wären, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. Dieser hat daher entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten (Hinweis B OGH vom
  2. Juni 2002, 8 ObA 79/02d). Um beurteilen zu können, ob eine gerechtfertigte Entlassung im Sinn des § 27 Z. 2 Angestelltengesetz vorliegt, bedarf es Feststellungen über den Gesundheitszustand des Dienstnehmers und seine Fähigkeit, die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten zu verrichten (Leistungskalkül).Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt unabhängig von einem Verschulden des Dienstnehmers zur Entlassung (Hinweis B OGH vom
  3. September 2008, 8 ObA 46/08k). Die Entlassung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten gewesen wäre, einem beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuzuweisen, insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Wenn der Arbeitgeber keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen, oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt, so kann auch ein beschränkt leistungsfähiger Arbeitnehmer gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, Angestelltengesetz entlassen werden. Bei der Prüfung, ob es dem Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren möglich gewesen wäre, dem Dienstnehmer andere Arbeiten anzubieten, sind auch Arbeitsmöglichkeiten in anderen Filialen einzubeziehen. Die Beweislast dafür, dass keine für den Arbeitnehmer geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden wären, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. Dieser hat daher entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten (Hinweis B OGH vom
  4. Juni 2002, 8 ObA 79/02d). Um beurteilen zu können, ob eine gerechtfertigte Entlassung im Sinn des Paragraph 27, Ziffer 2, Angestelltengesetz vorliegt, bedarf es Feststellungen über den Gesundheitszustand des Dienstnehmers und seine Fähigkeit, die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten zu verrichten (Leistungskalkül).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.