RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2009 Geschäftszahl2009/08/0118 RechtssatzSoweit Schrank/Tomandl (ZAS 2004, 100 ff
(102)) davon ausgehen, dass die Meldefrist des § 18 GSVG für ein Kalenderjahr jedenfalls spätestens einen Monat nach dem 31. Dezember dieses Kalenderjahres ende, kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ein Versicherter wird zu diesem Zeitpunkt zwar häufig seine Umsätze kennen, nicht aber den sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebenden Gewinn, der für die Bildung der Beitragsgrundlagen und damit für die Frage der Pflichtversicherung maßgebend ist. Dieser wird häufig noch nicht feststehen oder für eine selbständig erwerbstätige Person nicht ohne Weiteres ermittelbar sein, wobei mitunter auch die Zuordnung von Einkünften unter einzelne Einkunftsarten strittig sein kann. Es kommt daher für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des § 18 GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte z.B. auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigten. § 18 GSVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind.Soweit Schrank/Tomandl (ZAS 2004, 100 ff
(102)) davon ausgehen, dass die Meldefrist des Paragraph 18, GSVG für ein Kalenderjahr jedenfalls spätestens einen Monat nach dem 31. Dezember dieses Kalenderjahres ende, kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ein Versicherter wird zu diesem Zeitpunkt zwar häufig seine Umsätze kennen, nicht aber den sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebenden Gewinn, der für die Bildung der Beitragsgrundlagen und damit für die Frage der Pflichtversicherung maßgebend ist. Dieser wird häufig noch nicht feststehen oder für eine selbständig erwerbstätige Person nicht ohne Weiteres ermittelbar sein, wobei mitunter auch die Zuordnung von Einkünften unter einzelne Einkunftsarten strittig sein kann. Es kommt daher für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des Paragraph 18, GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte z.B. auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigten. Paragraph 18, GSVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind.