RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl2009/08/0195 RechtssatzAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 leg. cit. definiert, was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist. Bis
- Dezember 2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit
- Jänner 2009 ist mit der Novelle zum AlVG BGBl. I Nr. 104/2007 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet (siehe auch § 3 AlVG). In der Neufassung von § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z. 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit k und l (Z. 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z.3). Nach § 12 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. Paragraph 12, leg. cit. definiert, was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist. Bis
- Dezember 2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit
- Jänner 2009 ist mit der Novelle zum AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet (siehe auch Paragraph 3, AlVG). In der Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0192 E
- Jänner 2012