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{'item': '2009/08/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2012 Geschäftszahl2009/08/0203 RechtssatzSollte - trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (hier:) für das Jahr 2004 - die Bildung endgültiger monatlicher Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr (als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlagenfeststellung 2007) noch nicht möglich gewesen sein, so wären gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz GSVG die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen gewesen, "in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist". Dabei lässt die gesetzliche Anordnung des vorletzten Satzes des § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG offen, ob es sich nur um ein noch weiter zurückliegendes oder zB auch um das zweitvorangegangene Kalenderjahr handeln kann, in dem eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt wurde. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der erstgenannten Variante ausgeht und dafür - wohl nur der Klarstellung halber - eine Ergänzung des Produktes der Aufwertungszahlen anordnet. Die beiden Sätze in ihrem Zusammenhang deuten aber eher darauf hin, dass der Gesetzgeber die Heranziehung der Beitragsgrundlage eines weiter zurückliegenden Kalenderjahres nicht zwingend anordnen wollte, sondern eher von der tatsächlichen Annahme ausgegangen ist, dass Einkommensteuerbescheide für kürzlich zurückliegende Kalenderjahre jenen für länger zurückliegende Kalenderjahre im Allgemeinen zeitlich nachfolgen, und für diesen Fall die Klarstellung vornehmen wollte. Wenn nun aber weder für das dritt- noch für das viertvorangegangene Kalenderjahr (hier: 2004 bzw. 2003) eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt werden kann, wohl aber für das zweitvorangegangene

(2005), so liegt es in jeder Hinsicht näher, diese endgültige Beitragsgrundlage (für 2005) als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2007 ebenso heranzuziehen wie für jene des Jahres 2008.Sollte - trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (hier:) für das Jahr 2004 - die Bildung endgültiger monatlicher Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr (als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlagenfeststellung 2007) noch nicht möglich gewesen sein, so wären gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter Satz GSVG die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen gewesen, "in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist". Dabei lässt die gesetzliche Anordnung des vorletzten Satzes des Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG offen, ob es sich nur um ein noch weiter zurückliegendes oder zB auch um das zweitvorangegangene Kalenderjahr handeln kann, in dem eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt wurde. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der erstgenannten Variante ausgeht und dafür - wohl nur der Klarstellung halber - eine Ergänzung des Produktes der Aufwertungszahlen anordnet. Die beiden Sätze in ihrem Zusammenhang deuten aber eher darauf hin, dass der Gesetzgeber die Heranziehung der Beitragsgrundlage eines weiter zurückliegenden Kalenderjahres nicht zwingend anordnen wollte, sondern eher von der tatsächlichen Annahme ausgegangen ist, dass Einkommensteuerbescheide für kürzlich zurückliegende Kalenderjahre jenen für länger zurückliegende Kalenderjahre im Allgemeinen zeitlich nachfolgen, und für diesen Fall die Klarstellung vornehmen wollte. Wenn nun aber weder für das dritt- noch für das viertvorangegangene Kalenderjahr (hier: 2004 bzw. 2003) eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt werden kann, wohl aber für das zweitvorangegangene
(2005), so liegt es in jeder Hinsicht näher, diese endgültige Beitragsgrundlage (für 2005) als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2007 ebenso heranzuziehen wie für jene des Jahres 2008.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.