RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2012 Geschäftszahl2009/08/0204 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat hinsichtlich der gemäß Art. 11a VO 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl. das Urteil vom
- März 2000, Rs C-178/97 - Banks u.a., insb. Rz 39 ff und den Urteilstenor). Eine ebensolche Bindungswirkung hat der EuGH einer Bescheinigung E 101 auch zugesprochen, wenn sie gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a VO 574/72 ausgestellt wird (vgl. die Urteile vom
- Februar 2000, Rs C- 202/97 - Fitzwilliam FTF, Rz 52 ff, und vom
- Jänner 2006, Rs C- 2/05 - Herbosch Kiere NV, Rz 23 ff, wo (in Rz 32 und im Urteilstenor) ausdrücklich auch von einer Bindung der Gerichte die Rede ist; s. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2010/08/0231). Im Urteil in der Rechtssache Banks hat der EuGH weiters festgehalten, dass eine Bescheinigung E 101 auch Rückwirkung entfalten kann. Der an die Bescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat hinsichtlich der gemäß Artikel 11 a, VO 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist vergleiche das Urteil vom
- März 2000, Rs C-178/97 - Banks u.a., insb. Rz 39 ff und den Urteilstenor). Eine ebensolche Bindungswirkung hat der EuGH einer Bescheinigung E 101 auch zugesprochen, wenn sie gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, VO 574/72 ausgestellt wird vergleiche die Urteile vom
- Februar 2000, Rs C- 202/97 - Fitzwilliam FTF, Rz 52 ff, und vom
- Jänner 2006, Rs C- 2/05 - Herbosch Kiere NV, Rz 23 ff, wo (in Rz 32 und im Urteilstenor) ausdrücklich auch von einer Bindung der Gerichte die Rede ist; s. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2011, Zl. 2010/08/0231). Im Urteil in der Rechtssache Banks hat der EuGH weiters festgehalten, dass eine Bescheinigung E 101 auch Rückwirkung entfalten kann. Der an die Bescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258, ff AEUV anstrengen.