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{'item': '2009/08/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2012 Geschäftszahl2009/08/0204 RechtssatzDie vom EuGH angenommene Bindungswirkung einer Bescheinigung E 101 bezieht sich nach den Urteilen des EuGH vom

  1. März 2000, Rs C- 178/97 - Banks, vom
  2. Februar 2000, Rs C-202/97 - Fitzwilliam FTF, und vom
  3. Jänner 2006, Rs C-2/05 - Herbosch Kiere NV, auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts bzw. der vorgenommenen Subsumtion unter die unionsrechtlichen Vorschriften wäre an den die Bescheinigung ausstellenden Sozialversicherungsträger heranzutreten und allenfalls ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer oder letztlich vor dem EuGH anzustrengen. Es lässt sich weder Art. 14a Abs. 1 lit. a noch Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 entnehmen, dass die im zweiten Mitgliedstaat ausgeübte (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit mit jener im ersten Mitgliedstaat identisch sein müsste. Das bedeutet aber nicht, dass mit der Bescheinigung E 101 eine "Blanko"-Ermächtigung für jedwede andere selbständige oder unselbständige Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden kann, weil jedenfalls die Voraussetzung einer "gewöhnlich" (auch) im ersten Mitgliedstaat ausgeübten selbständigen Tätigkeit erfüllt sein muss und es sich in den Fällen des Art. 14a Abs. 1 lit. a außerdem nur um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im zweiten Mitgliedstaat handeln darf (vgl. dazu auch das Urteil in der Rechtssache Banks, Rz 25 ff).Die vom EuGH angenommene Bindungswirkung einer Bescheinigung E 101 bezieht sich nach den Urteilen des EuGH vom
  4. März 2000, Rs C- 178/97 - Banks, vom
  5. Februar 2000, Rs C-202/97 - Fitzwilliam FTF, und vom
  6. Jänner 2006, Rs C-2/05 - Herbosch Kiere NV, auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts bzw. der vorgenommenen Subsumtion unter die unionsrechtlichen Vorschriften wäre an den die Bescheinigung ausstellenden Sozialversicherungsträger heranzutreten und allenfalls ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer oder letztlich vor dem EuGH anzustrengen. Es lässt sich weder Artikel 14 a, Absatz eins, Litera a, noch Artikel 14 a, Absatz 2, VO 1408/71 entnehmen, dass die im zweiten Mitgliedstaat ausgeübte (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit mit jener im ersten Mitgliedstaat identisch sein müsste. Das bedeutet aber nicht, dass mit der Bescheinigung E 101 eine "Blanko"-Ermächtigung für jedwede andere selbständige oder unselbständige Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden kann, weil jedenfalls die Voraussetzung einer "gewöhnlich" (auch) im ersten Mitgliedstaat ausgeübten selbständigen Tätigkeit erfüllt sein muss und es sich in den Fällen des Artikel 14 a, Absatz eins, Litera a, außerdem nur um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im zweiten Mitgliedstaat handeln darf vergleiche dazu auch das Urteil in der Rechtssache Banks, Rz 25 ff).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.